Zeitbilder 2, Schulbuch

100 Religion und Kunst sind eng verbunden Die Religion entsteht Totenkult Zu allen Zeiten empfanden die meisten Menschen den Tod als bedrohlich und unheimlich. Daher ist es kaum verwunderlich, dass die frühesten Spuren religiösen Glaubens im Totenkult zu finden sind. Von den religiösen Bräuchen der Menschen in der Urgeschichte ist uns nur sehr wenig bekannt. Grabstätten und Figuren sind die einzigen Quellen, die uns etwas darüber verraten können. Die ersten Grabstätten Diese stammen aus der Zeit der Neandertaler. Sie sind etwa 90 000 Jahre alt. Die Toten wurden in einer von Steinen umgebenen Grube sorgfältig beigesetzt und durch Steinplatten geschützt. Um sie herum waren Grabbeigaben (Werkzeuge, Nahrung und Blumen) angeordnet. Dies lässt vermuten, dass schon die Neandertaler an ein Weiterleben nach dem Tod glaubten. Ehrengräber und Grabbauten In der Jungsteinzeit wurden die Toten weiterhin in einfachen Erdgräbern (Körperbestattung) beigesetzt. In Westeuropa errichteten die Menschen für bedeutende Personen auch Grabbauten aus großen Steinen (Megalithen). Hockergrab (Schlafstellung), Aus- grabung in der Nähe von Hainburg/ Niederösterreich (1. Jt. v. Chr.) Begräbnis eines Neandertalers in einem Höhleneingang, der auch als Lagerplatz der Horde diente (230 000 – 35 000 v. Chr., Rekonstruktionszeichnung) Vergleiche die Abbildung des Hockergrabes mit den Rekonstruktionszeichnungen. Achte auf die Grabbeigaben in der Rekonstruktions- zeichnung unten und stelle Vermutungen über die gesellschaftliche Stellung der toten Person an. Arbeite nach M2 Das Grab eines Keltenfürsten: Die Grabkammer war wie ein Festsaal ausgestattet. Der Wagen war beladen mit Bronzegeschirr für eine ganze Tafelrunde und an der Wand hingen Trink- hörner. Der Fürst ruhte auf einer Bank aus Bronze und trug Arm- und Halsschmuck aus Gold. Zu seinen Füßen stand ein Bronzekessel, der mit Met (Honigwein) gefüllt war. (6. Jh. v. Chr., Rekonstruktionszeichnung) Findet heraus, welche Persönlichkeiten heute ein (prunkvolles) Ehrengrab erhalten. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des V rlags öbv

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