Mathematik verstehen 8, Schulbuch

104 6 testen von antei len Ein Vorgehen wie in der letzten Aufgabe bezeichnet man als zweiseitigen anteilstest mit der Signifikanz α . Das Wort „zweiseitig“ rührt daher, dass die Alternativhypothese h 1 weder in der Form p > p​ ​ 0 ​noch in der Form p < p​ ​ 0 ​formuliert wird, sondern in der Form p ≠ p 0 . Es werden also Abweichungen des relativen Anteils p von p​ ​ 0 ​nach oben und nach unten betrachtet. Vorgehen bei einem zweiseitigen anteilstest 1. Schreibe eine Nullhypothese h​ ​ 0 ​und eine Alternativhypothese h 1 in folgender Form an: ​ h​ 0 ​: p = ​p​ 0 ​ ​h​ 1 : p ≠ p 0 ​ 2. Lege eine Signifikanzzahl α fest! 3. Bestimme den Wert k der untersuchten häufigkeit h in einer Stichprobe vom Umfang n! 4. Nimm an, dass die Nullhypothese h 0 gilt, und berechne unter dieser Annahme die Irrtums- wahrscheinlichkeiten P(h ª k) und P(h º k)! 5. Ist eine dieser beiden Irrtumswahrscheinlichkeiten kleiner oder gleich ​ α _ 2 ​, kann die Nullhypothese verworfen werden. In der folgenden Abbildung ist ein zweiseitiger Anteilstest mit binomialverteiltem h veranschaulicht. ƒƒ Ist entweder P(h ª k) ª ​ α _ 2 ​oder P(h º k) ª ​ α _ 2 ​, kann ​h​ 0 ​verworfen werden. ƒƒ Ist P(h ª k) > ​ α _ 2 ​und P(h º k) > ​ α _ 2 ​, kann ​h​ 0 ​nicht verworfen werden. In der nächsten Abbildung ist ein zweiseitiger Anteilstest mit näherungsweise normalverteiltem h veranschaulicht. Die grün unterlegten Flächen entsprechen jeweils der Wahrscheinlichkeit ​ α _ 2 ​, die schraffierten Flächen den Wahrscheinlichkeiten P(h ª k) bzw. P(h º k). bzw. ƒƒ Liegt k in einem der rot markierten Intervalle (einschließlich der Randpunkte), dann ist P(h ª k) ª ​ α _ 2 ​oder P(h º k) ª ​ α _ 2 ​und ​h​ 0 ​kann verworfen werden. ƒƒ Andernfalls ist P(h ª k) > ​ α _ 2 ​und P(h º k) > ​ α _ 2 ​, sodass ​h​ 0 ​nicht verworfen werden kann. a i P(h = a) k 0,1 0,2 0 P (h º k) P (h ª k) k h 0 kann verworfen werden h 0 kann nicht verworfen werden P(h ª k) α _ 2 k h 0 kann nicht verworfen werden h 0 kann verworfen werden P(h º k) α _ 2 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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