Mathematik verstehen 5, Schulbuch
187 9 .1 L INEARE GlEICHUNgEN IN ZWEI vARIABlEN 2) Wir fassen alle Lösungen der gegebenen Gleichung zu einer Lösungsmenge zusammen: L = { (x 1 y) * R 2 ‡ 4 · x + 5 · y = 20 } = { (x 1 y) * R 2 ‡ y = – 4 _ 5 · x + 4 } Dies ist der Graph der linearen Funktion f mit f(x) = – 4 _ 5 · x + 4, also eine Gerade. Wie wir aufgrund der letzten Aufgabe vermuten, gilt allgemein: Satz Die Lösungsmenge einer Gleichung a· x + b· y = c (mit a, b, c * R ; a und b nicht beide 0) besteht aus allen Punkten (x 1 y) einer Geraden . BEWEIS : Wir unterscheiden zwei Fälle. 1. Fall: b ≠ 0 In diesem Fall ergibt sich aus der gegebenen Gleichung: y = – a _ b · x + c _ b . Also gilt: L = { (x 1 y) * R 2 ‡ a · x + b · y = c } = { (x 1 y) * R 2 ‡ y = – a _ b · x + c _ b } Dies ist der Graph einer linearen Funktion, also eine Gerade. 2. Fall: b = 0 In diesem Fall ist a ≠ 0 und aus der gegebenen Gleichung ergibt sich x = c _ a . Somit gilt: L = { (x 1 y) * R 2 ‡ x = c _ a ? y beliebi g } Auch dies ist eine Gerade, nämlich die Parallele zur 2. Achse durch den Punkt 2 c _ a 1 0 3 . (Diese Gerade ist allerdings nicht der Graph einer Funktion.) Eine Gerade war bisher ein geometrisches Objekt. Der letzte Satz eröffnet aber eine Möglichkeit, den Begriff der Geraden algebraisch (ohne Rückgriff auf die Geometrie) zu definieren: Definition Unter einer Geraden g in ℝ 2 verstehen wir die Punktmenge g = {(x 1 y) * ℝ 2 ‡ a· x + b· y = c ? a und b nicht beide 0} Die Gleichung a· x + b· y = c bezeichnen wir kurz als Gleichung der Geraden g. Wie wir gesehen haben, kann man eine Gleichung einer Geraden auf zweifache Weise angeben: in impliziter Form : a · x + b · y = c BEISPIEl : 2 · x + 3 · y = 4 in expliziter Form : y = – a _ b · x + c _ b (b ≠ 0) BEISPIEl : y = – 2 _ 3 · x + 4 _ 3 Durch einfache Umformungen kann die explizite Form stets in eine implizite Form umgewandelt werden. Umgekehrt kann eine implizite Form nur dann in die explizite Form umgewandelt werden, wenn b ≠ 0 ist. 1 – – 1 2 2 3 4 5 6 x 0 1 – 1 2 3 4 5 y y x 0 c a kompakt Seite 196 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des V rlags öbv
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