sprachreif HUM 2, Schulbuch

57 Eine Erörterung schreiben Schritt 3: Überarbeiten Sprachwerkzeug: Konnektoren anreihende Konnektoren: sowie, einschließlich, darüber hinaus, zusätzlich, im Übrigen, vor allem, erstens – zweitens etc. alternative Konnektoren: oder, beziehungsweise, entweder – oder etc. zeitbezogene Konnektoren: nachdem, wonach, seitdem, schließlich, bevor, zunächst, während etc. bedingende Konnektoren: wenn, falls, sofern, ansonsten etc. begründende Konnektoren: weil, da, wegen, aufgrund, denn, deshalb, daher, darum, dementsprechend, aus diesem Grund, demgemäß etc. folgebezogene Konnektoren: dass, sodass, folglich, konsequenterweise, demnach etc. mittelbezogene Konnektoren: mittels, durch, mithilfe, dadurch, damit, wodurch etc. zielbezogene Konnektoren: zwecks, damit etc. entgegensetzende Konnektoren: gegen, entgegen, während, wohingegen, im Gegensatz dazu etc. einräumende Konnektoren: trotz, abgesehen davon, obwohl, wenngleich, ungeachtet, zugegeben dass etc. erklärende Konnektoren: insofern, das heißt, nämlich, sozusagen, selbstverständlich etc. einschränkende Konnektoren: außer, ungeachtet, ausgenommen, es sei denn, allerdings etc. vergleichende Konnektoren: genauso, ebenso, gleichermaßen, entsprechend, ähnlich etc. AH S. 63 ff. M Schritt 3: Eine Erörterung überarbeiten Richard Potz hat zur Fragestellung, ob religiöse Lehren durch das Gesetz geschützt werden sollen, einen Aufsatz verfasst. Lesen Sie diese Erörterung und markieren Sie einzelne Abschnitte: Grün: Sachinformation Gelb: Argumente Orange: persönliche Stellungnahme A29 Der Staat als Beschützer der Religion Von Richard Potz | 26.02.2014 Kann – und soll – Gott durch säkulares Recht „geschützt“ werden? Anmerkungen zu Blasphemie & Co im österreichischen (Straf-)Recht. Seit der Antike stellte die Ehre Gottes das zentrale Schutzob- jekt aller Vorschri›en zur Be- kämpfung von Gotteslästerung dar, sie sollten den durch den Gottesfrevel ausgelösten Got- teszorn von der Gemeinscha› abwenden. Im Zeitalter der Au½lärung trat zwar der Schutz des ö•entlichen Friedens in den Vordergrund, die hohen Strafen für Blasphemie blieben aber ein bedeutendes Instrument der Sozialdisziplinierung der Be- völkerung. So bezeichnete die Constitutio Criminalis ¹eresi- ana (1768) die Blasphemie im- mer noch als „das unter den Lastern erste und ärgste“ und sah dafür die Todesstrafe vor. Im Strafgesetzbuch Jo- sephs II. aus 1787 wurde der Tä- ter hingegen als bemitleidens- werter „Wahnwitziger“ gesehen, dem nur mit Sicherungs- und Besserungsmaßnahmen entge- genzutreten sei. Das vielfach einen Rückschritt darstellende Strafgesetz 1803 und die ihm weitgehend folgenden späteren Strafgesetze sahen die Gottes- l äs t e rung a l s Form de r Religionsstörung. So hieß es im Strafgesetz 1945 (§ 122) „Religionsstörung … begeht, a) wer durch Reden, Handlungen, in Druckwerken oder verbreite- ten Schri›en Gott lästert …“. Religionsdelikte im Strafrecht Im Strafgesetzbuch 1974 kam es dann zu der immer wieder ge- forderten Neufassung der Reli- gionsdelikte. Ausgehend von der Überzeugung, dass Gott 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40 42 44 Schreiben Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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