querdenken - Geschichte und Politische Bildung 4, Schulbuch

76 Globalisierung Der Wunsch nach Frieden – die UNO „Nie wieder Krieg“ Vor dem Hintergrund von zwei zerstörerischen Weltkriegen, die die erste Hälfte des 20. Jh. geprägt hatten, entstand der Wunsch, dauerhaften globalen Frieden zu schaffen. Am 26. Juni 1945 gründeten die USA und die Sowjetunion mit weiteren 49 Staaten die Vereinten Nationen (United Nations Organization, UNO). Die Kriegsverlierer blieben vorerst ausgeschlossen (z. B. Deutschland, Österreich, Japan). Österreich wurde 1955 Mitglied der UNO. Heute haben beinahe alle Staaten der Welt die UN- Charta ratifiziert (unter- zeichnet), aktuell zählen die Vereinten Nationen 193 Mitglieder. Hauptziele der UNO sind die Sicherung des Weltfriedens, der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Gleichberechtigung aller Staaten und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit zur Lösung wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Probleme. Generalversammlung und Sicherheitsrat der UNO Einmal jährlich beraten die Mitgliedsstaaten der UNO weltpolitisch wichtige Themen. Die Generalversammlung verabschiedet Resolutionen als Empfeh- lungen, das heißt, sie sind völkerrechtlich nicht bindend. Das wichtigste Organ der UNO ist der Sicherheitsrat, seine Aufgabe ist die Sicherung des Welt- friedens. Gegen Staaten, die die internationale Sicherheit gefährden, kann er eine völkerrechtlich bindende Resolution aussprechen bzw. zur Beseitigung eines Konfliktes einen Militäreinsatz anordnen. Voraussetzung dafür ist aber, dass unter den fünf ständigen Mitgliedern im Sicherheitsrat (USA, Russland, China, Großbritannien, Frankreich) Einigkeit herrscht und kein Veto eingelegt wird. UNO-Friedensmissionen: die „Blauhelm“-Truppen Die UNO verfügt über keine eigenen Truppen, sie ist auf die Soldatinnen und Soldaten der Mitgliedsländer angewiesen. Der Einsatz von unparteiischen Friedenstruppen, sogenannten „Blauhelmen“, dient sowohl zur Herstellung als auch der Sicherung des Friedens. „Blauhelme“ werden jedoch nur auf Beschluss des Sicherheitsrats der UNO und mit Erlaubnis der Konfliktparteien in eine Krisenregion entsendet. UNO-Truppen sind an ihrer Uniform mit blauen Elementen erkennbar. Seit 1948 führte die UNO 69 Peacekeeping-Missionen durch (Stand 2017). Eine der längsten UNO-Friedensmissionen ist die Überwachung des Waffenstill- standes zwischen Israel und Syrien seit 1974. Vielfach löste die UNO Kriege und Konflikte zwischen Staaten bzw. Bürger- kriege durch gewaltfreie Mittel oder Militäreinsätze. Jedoch konnte auch sie nicht verhindern, dass seit 1945 weltweit rund 240 kleinere und größere Kriege bzw. Konflikte ausbrachen. Es ließ sich in der Vergangenheit nicht jeder Konflikt mit den friedenserhaltenden Mitteln der UNO beilegen. Auch Öster- reich stellte mehrfach Soldatinnen und Soldaten für UN-Friedensmissionen (Israel, Syrien, Irak, Kosovo). P Charta: lat. Papier, Blatt; Urkunde, welche die Regeln zwischenstaatlicher Bezie- hungen festlegt › Keine UNO-Mitglieder sind Abchasien, Kosovo, Nord- zypern, Südossetien, Taiwan und Westsahara (diese Gebiete werden nicht von allen Ländern völkerrechtlich als Staaten anerkannt), ferner die Cookinseln und Vatikanstadt. › 1946 richtete die UNO den Internationalen Gerichts- hof (IGH) in Den Haag zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen verschiedenen Län- dern ein. Den IGH können nur Länder anrufen. Im Gegensatz dazu ist der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (1998), der sich mit Völker- mord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsver- brechen beschäftigt, kein Teil der Vereinten Nationen. P Resolution: auf einen Beschluss beruhende Willens- erklärung einer Versammlung O Holocaust, S. 63 2tq2g9 UNO – Frieden und Sicherheit UN-Soldat, Golanhöhen, Foto, 2014 A5 Fasse die zentralen Aufgaben und Ziele der UNO zusammen. Recherchiere mithilfe des Internetlinks (Randspalte) Informationen über verschiedene UNO-Friedenseinsätze seit 1948. Bewerte anhand der gefundenen Informationen die Notwendigkeit von UNO-Friedensmissionen heute. (AW, HOK) T2 Nur zu Prüfzw cken – Eigentum es Verlags öbv

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