querdenken - Geschichte und Politische Bildung 3, Schulbuch

35 Neuzeitliche Kulturen Die Folter macht die Hexe | extra Erzwungene Geständnisse Da eine beschuldigte Person natürlich nie bei „Hexereien“ erwischt werden konnte, war für die Verurteilung ein Geständnis nötig. Um ein solches zu erreichen, wurde in der Regel gefoltert. Die Angeklagten hatten dabei schlimme Schmer- zen zu erleiden und gestanden in der Regel die Vorwürfe. Es kam daher bei den meisten Prozes- sen zur Verur- teilung. Viele als Hexen Verurteilte wurden auf dem Scheiterhaufen verbrannt. › Hatten Frauen etwa viele Kräuter zu Hause und mischten sie daraus Heil- mittel, konnten sie sich verdächtig machen. › Folterwerkzeuge sind heute unter anderem in Foltermuseen zu besichtigen. Hexenverbrennung auf dem Marktplatz, Holzschnitt, nachkoloriert, um 1580 › In vielen Darstellungen von Hexen oder Zauberern finden sich Hilfsmittel: Zaubertränke aus diversen Kräutern, ein Zauberstab, ein Zauberbuch, diverse Zaubersprüche – und nicht zu vergessen: ein Besen. Der Zauberlehrling, Darstellung zur gleichnamigen Ballade von Johann Wolfgang von Goethe, Holzschnitt, nachkoloriert, 19. Jh. P Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: beschlossen von den Vereinten Nationen (UN) 1948; gilt in vielen Staa- ten, auch in Österreich Hexenproben Neben Geständnissen gab es noch einen zweiten Weg, die Schuld von Angeklagten zu beweisen. Bei den Hexenproben konnte man aber nur verlieren. Sehr bekannt ist die Was- serprobe: Dazu wurden die Menschen mit verbundenen Händen und Beinen ins Wasser geworfen. Wenn sie ertranken, galten sie als unschuldig; wenn sie an der Oberfläche schwam- men, waren sie als Hexen enttarnt und wurden danach hingerichtet. Die oben beschriebenen Maßnahmen wären heute aufgrund verschiedener Bestimmungen rechtswidrig. Zu diesen zählt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, in der es heißt: Art. 5: Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden […] Art. 11, Abs. 1: Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht […] nach- gewiesen ist. UN-Menschenrechtserklärung 1948, Auszug A6 Beschreibe einen der beiden Holzschnitte in Bezug auf den Umgang mit der als Hexe beschuldigten Frau. Setze die Bestimmungen der UN-Menschenrechtserklärung zu der Vorgehensweise bei Hexenprozessen in Beziehung. Prüfe die Bedeutung des Verbots der Folter. (PUK) Folterszene, Holzschnitt, 16. Jh. Hexenprobe, ca. 1600 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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