querdenken - Geschichte und Politische Bildung 2, Schulbuch

69 Gesetze, Regeln, Werte Übungsteil Gesetze und Gesellschaft O Seite 62 In den Jugendschutzgesetzen der Bundesländer wird geregelt, wie lange Kinder und Jugendliche in dem betreffenden Bundesland ausgehen dürfen. Diese Ausgehzeiten sind aber nur Richtwerte (maximale Grenzen) für Jugendliche einer bestimmten Altersgruppe, denn es ist immer eine Zustimmung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten erforderlich. Diskutiere anhand der Beispiele die unterschiedlichen Ausgehzeiten für Kinder und Jugendliche in den österreichischen Bundesländern. Sammle Pro- und Contra-Argumente für die Unterschiede. (PUK, T1) Steiermark Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 21 Uhr Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5 bis 23 Uhr Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt Die oben angeführten Zeiten gelten nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Eltern aus beaufsichtigbar ist. In Begleitung einer Aufsichtsperson grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, wenn dies vom Standpunkt des Jugendschutzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Der Strafbetrag für Jugendliche findet sich […] auf HELP.gv.at . Wien Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 22 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z. B. Heimweg) vorliegt Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5 bis 1 Uhr und darüber hinaus mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z. B. Heim- weg) vorliegt Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt Salzburg Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 21 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 22 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feier- tage von 5 bis 23 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5 bis 23 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage von 5 bis 0 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson Die festgelegten Zeiten gelten nicht, wenn Kinder und Jugendliche sich auf dem Weg nach Hause befinden, der Heimweg rechtzeitig angetreten und ordnungsgemäß fortgesetzt wird, der Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten durch ihre beruf- liche Tätigkeit oder Ausbildung bedingt ist. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt Jugendportal – Jugendschutz, 2016 Ü3 Freundschaften, Foto, 2016 Unterschätzte Gefahren, Foto, 2014 Einsamkeit, Foto, 2011 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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