am Puls Biologie 8, Schulbuch

128 Das Gentechnikgesetz regelt den Umgang mit GVOs in Landwirtschaft und Medizin Das österreichische Gentechnik-Gesetz regelt, wie mit gentechnisch veränderten Organismen (GVOs) bzw. deren Erzeugung sowie mit Genthe- rapien beim Menschen umzugehen ist. Dabei gelten laut § 3 die folgenden Grundsätze: •• „Arbeiten mit GVO, Freisetzungen und In-Ver- kehr-Bringen von GVO sind nur zulässig, wenn dadurch nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine nachteiligen Folgen für die Sicherheit zu erwarten sind ( Vorsorgeprinzip ). •• Der Forschung auf dem Gebiet der Gentechnik und der Umsetzung ihrer Ergebnisse sind un- ter Beachtung der Sicherheit keine unange- messenen Beschränkungen aufzuerlegen ( Zukunftsprinzip ). •• Die Freisetzung von GVO darf nur stufenweise erfolgen, indem die Einschließung der GVO stufenweise gelockert und deren Freisetzung nur ausgeweitet werden darf, wenn die Bewer- tung der vorhergegangenen Stufe ergibt, dass die nachfolgende Stufe mit dem Vorsorgeprin- zip vereinbar erscheint ( Stufenprinzip ). •• Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in die Vollziehung einzubin- den, um deren Information und Mitwirkung sicherzustellen ( demokratisches Prinzip ). •• Bei genetischen Analysen und Gentherapien am Menschen ist auf die Wahrung der Men- schenwürde Bedacht zu nehmen; der Verant- wortung des Menschen für Tier, Pflanze und Ökosystem ist Rechnung zu tragen ( ethisches Prinzip ).“ Allerdings ist es verboten, in die menschliche Keimbahn einzugreifen , also Eizellen oder Sper- mien und ihre Vorläuferzellen zu verändern (§ 64). Entsprechend „darf eine somatische Gentherapie am Menschen nur nach dem Stand von Wissen- schaft und Technik •• zum Zwecke der Therapie oder der Verhütung schwerwiegender Erkrankungen des Men- schen oder •• zur Etablierung hierfür geeigneter Verfahren im Rahmen einer klinischen Prüfung (§ 76) und nur dann durchgeführt werden, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik aus- geschlossen werden kann, dass dadurch eine Veränderung des Erbmaterials der Keimbahn erfolgt. Ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik das Risiko einer Veränderung des Erb- materials der Keimbahn nicht völlig auszu- schließen, so darf die somatische Gentherapie nur angewendet werden, wenn dieses Risiko von dem von der Anwendung der somatischen Gentherapie zu erwartenden Vorteil für die Gesundheit dieses Menschen überwogen wird, und nur bei Menschen, die mit Sicherheit keine Nachkommen haben können; Zellen der Keim- bahn eines auf diese Weise behandelten Men- schen dürfen nicht zur Herstellung von Em- bryonen außerhalb des Körpers einer Frau verwendet werden.“ Das Ausbringen oder Verkaufen von GVOs muss behördlich genehmigt werden (§ 54) und in ein Gentechnikregister eingetragen werden (§ 101 c). Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen und der Verkauf von Lebensmitteln, die Produkte gentechnisch veränderter Organismen enthalten, ist somit grundsätzlich möglich. In der Praxis wird zumindest die Zulassung zum Anbau in Österreich sehr restriktiv gehandhabt. Lebens- mittel, die aus Teilen gentechnisch veränderter Organismen bestehen, müssen als solche ge- kennzeichnet werden. Fünf Prinzipien be- stimmen den Um- gang mit GVOs: – Vorsorgeprinzip – Zukunftsprinzip – Stufenprinzip – demokratisches Prinzip – ethisches Prinzip Abb.18: Genetisch veränderter Mais in Michigan, USA. Während in den USA der Großteil der angebauten Maispflanzen genetisch modifiziert ist, wurden in Österreich bisher keine GVOs zu kommerziellen Zwecken angebaut. Es findet auch kein Anbau zu Forschungszwecken im Freiland statt. Aufgabe W 1 Suche im Internet im Rechtsinforma- tionssystem des Bundes nach den oben zitier- ten Paragraphen. Fasse anschließend diese Richtlinien in eigenen Worten zusammen. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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