Bausteine Geschichte 4, Schulbuch

89 AH S. 44 1 Arbeite heraus, wie sich die Zahl der Parteien in der Zweiten Republik verändert hat. A 1 p 2 Fasse die historische Entwicklung der Verfassung in Österreich im 20. Jahrhundert zusammen. B–C p 3 Erkläre, was die österreichische Verfassung festlegt und welche Merkmale sie hat. Beziehe das Schaubild mit ein. B 3 p 4 „Autofahren ab 15“: Erkläre mithilfe von 2 , wie es zu einem solchen Gesetz kommen könnte. p 5 Vergleiche die beiden Texte in 4 und beschreibe die Veränderungen im Familien- und Strafrecht in den 1970er Jahren. hp 6 Analysiere im Internet das Parteiprogramm einer von dir ausgewählten österreichischen politischen Partei. Stelle dar, welche Bewertungen darin enthalten sind. p Au f gab e n Die Verfassung und ihre Grundprinzipien (Schaubild, 2014) Demokratisches Prinzip: Alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben die gleichen Rechte und Möglichkeiten zur politischen Mitbestimmung (Wahlrecht). Republikanisches Prinzip: Die verschiedenen Staatsgewalten sind eine Angelegenheit der gesamten Gesellschaft. Anders als in einer Monarchie wird in einer Republik das Staatsoberhaupt gewählt (Bundespräsidentschaftswahl). Rechtsstaatliches Prinzip: Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung sind an die Verfassung gebunden. Der Staat darf nur so handeln, wie es in den Gesetzen steht. Bundesstaatliches Prinzip: In Österreich besteht der Bundesstaat aus neun Bundesländern. Die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern sind genau geregelt. 3 Familien- und Strafrecht, Züchtigungs[un]recht (Szenenfoto aus dem Film „Der Traum“, 2006) Bis 1977 sah das Züchtigungsrecht vor: „[…] unsittliche, ungehorsame oder die häusliche Ordnung störende Kinder auf eine nicht übertriebene und ihrer Gesundheit unschädliche Art zu züchtigen.“ Die Kinderrechts-Reform von 1989 besagte dann: „Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen; die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig.“ 4 demokratisch republikanisch rechtsstaatlich bundesstaatlich Zusatzmaterial pb366i E i ne Gesel lschaf t verändert s i ch 3 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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