Bausteine Geschichte 3, Schulbuch

29 AH S. 14 Die britische Königin Elisabeth II. bei der Parlaments­ eröffnung (Foto, 2010, London) Bei der Thronrede liest die Königin/der König als Staatsoberhaupt das Regierungsprogramm vor. Sie ernennt die Premierministerin/den Premierminister und auch die von der Regierungsspitze vorgeschlagenen Mitglieder der Regierung. Das britische Staatsoberhaupt berät sich mit der Regierungsspitze, hat aber keine politische Entscheidungsgewalt. 4 Lex i kon Bürgerkrieg ist eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Bürgerinnen und Bürgern eines Staates. Großbritannien England, Schottland, Wales und Nordirland Ministerinnen/Minister Sie sind Mitglieder der Regierung und leiten jeweils ein bestimmtes Aufgabengebiet, beispielsweise Verkehr, Unterricht, Kunst … Monarchin/Monarch/Monarchie Monarchin/Monarch bedeutet Alleinherrscherin/ Alleinherrscher. Eine Monarchie ist eine Staatsform, oft mit einer Kaiserin/einem Kaiser oder einer Königin/ einem König als Staatsoberhaupt. Parlament Meist bezeichnet man mit dem Parlament das Gebäude, in dem die Volksvertretung tagt. Es ist nicht immer möglich, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner eines Staates über ein Gesetz abstimmen. Deshalb werden vom Volk für eine bestimmte Zeit Abgeordnete (Vertreterinnen und Vertreter) gewählt. Sie beraten und beschließen die Gesetze. 1 Nenne die Mitglieder des Oberhauses und des Unterhauses des britischen Parlaments. A h 2 Zähle auf, wer im 17. Jahrhundert in Großbritannien wählen durfte. 1 h 3 Erkläre den Begriff der „parlamentarischen Monarchie“ mit eigenen Worten. B–C 3 (Lexikon) p 4 Vergleiche die Bestimmungen der „Bill of Rights“ aus 2 mit den Ideen der Aufklärung auf Seite 22/23. Erstelle dazu eine Tabelle nach folgendem Muster. p Bill of Rights Idee der Aufklärung Gesetze Steuern 5 Stelle fest, welche Rechte und Aufgaben das Staatsoberhaupt Großbritanniens heute noch hat. C 4 p 6 Diskutiert, warum die Schulbuchautoren diese Überschrift gewählt haben. hp Au f gab e n D i e Neuze i t – Europa b i s 1 848 7 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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