zielsicher Politische Bildung, Schulbuch

Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz 8 Mehrarbeit und Überstunden In manchen Berufsgruppen beträgt die wöchentliche NAZ weniger als 40 Stunden; im Handel sind es z. B. nur 38,5 Stun- den. Die Stunden bis zur Erreichung der 40 Wochenstunden werden als Mehrarbeitsstunden bezeichnet. Für diese Mehr- arbeitsstunden gebührt generell ein gesetzlicher Zuschlag von 25%. Für 1 Mehrarbeitsstunde kann aber auch 1 Stunde Zeitausgleich genommen werden. Der Mehrarbeitszuschlag kann aber auch entfallen, z. B. bei gleitender Arbeitszeit. Alles, was über die NAZ hinaus geleistet wird, sind Über- stunden . Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50% oder Zeitausgleich (1 Überstunde = 1,5 Zeitausgleichs- stunden). An Sonn- und Feiertagen sowie ab 20 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100% oder ein Zeitausgleich von 2 Stun- den für 1 Überstunde (Ausnahme: Gastgewerbe). Eine eigene Arbeitsaufzeichnung mit Datum und Uhrzeit von Arbeitsbeginn und -ende ist ratsam und hilfreich, sollte es zu Unstimmigkeiten bei den Überstundenansprüchen kommen. Wochenendruhe In jeder Kalenderwoche haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, die auch den Sonntag enthalten soll. Muss am Wochenende gearbeitet werden, besteht zum Ausgleich während der Woche Anspruch auf diese ununterbrochene Ruhezeit (= Wochenruhe). Urlaub Pro Arbeitsjahr stehen 5 Wochen bezahlter Urlaub zur Verfügung. Das sind 25 Werktage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche bzw. 30 Werktage bei einer 6-Tage-Arbeitswoche. Besteht das Arbeitsverhältnis kürzer als 6 Monate, so ist der Urlaubsanspruch aliquot zu berechnen. Eine Erkrankung von mehr als drei Tagen unterbricht den angetretenen Urlaub. Tanja arbeitet in einer Softwarefirma und möchte diesen Sommer eine Woche Urlaub nehmen. Sie ist bis dahin vier Monate in dieser Firma beschäftigt. Wie hoch ist ihr Urlaubsanspruch, wenn sie fünf Werktage in der Woche arbei- tet? ca. 8 (8.33) Werktage Mutterschutz Relativer Mutterschutz: Schwangere müssen Arbeiten, die das Kind gefährden nicht mehr ausführen, wie z. B. schwere Lasten heben oder sich besonders hoch strecken. Absoluter Mutterschutz: Acht Wochen vor und nach der Geburt (bzw. dem errechneten Geburtstermin) besteht absolutes Beschäftigungsverbot. Während dieser Zeit erhält die Dienstnehmerin als Entschädigung ein Wochengeld von der Sozialversicherung. Mit Beginn der Schwangerschaft besteht ein Kündigungsschutz, der bis zum Ende der Karenzzeit gilt. Während der Karenzzeit besteht der Anspruch auf Kinderbetreu- ungsgeld. Nähere Informationen zu den unterschiedlichen Karenzzeitmodellen finden Sie bei Ihrer zuständigen Gebietskrankenkasse. aliquot anteilsmäßig 081 41 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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