zielsicher Politische Bildung, Schulbuch

Mitspracherechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 5 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrates • Er ist ein Bindeglied zwischen der Unternehmensleitung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. • Er informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in arbeits-, sozial- und gesundheitsrechtlichen Belangen. • Kündigungen und Entlassungen werden mit seiner Zu- stimmung gültig. • Er handelt Betriebsvereinbarungen mit der Unterneh- mensleitung aus. • Er hat ein Vorschlagsrecht zur Verbesserung der Arbeitsbe- dingungen und der Sicherheit. Jugendvertrauensrat Auch gewählte Jugendvertrauensrätinnen und -räte genießen Kündigungsschutz. Er ermög- licht ihnen, die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber den Lehrberechtigten zu vertreten, ohne nachteilige Behandlungen befürchten zu müssen. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb eines Betriebes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Alle Jugendlichen eines Betriebes, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind, können zum Jugendvertrauensrat gewählt werden. Die Tätigkeitsdauer ist auf zwei Jahre festgelegt. Recherchieren Sie die richtige Anzahl der notwendigen Jugendvertrauensrätinnen bzw. Jugendvertrauensräte (JVR) für die jugendlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unterscheidet sich die Anzahl der JVR von der für die BR? Vergleichen Sie mit Aufg. 53. Nein. Aufgaben, Rechte und Pflichten des Jugendvertrauensrates Der Jugendvertrauensrat arbeitet eng mit dem Betriebsrat zusammen. • Er überwacht die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften. • Er macht Vorschläge zur Berufsausbildung und Weiterbildung. • Er berät seine Kollegenschaft in arbeits-, sozial, wirt- schafts- und kulturellen Fragen. • Er muss die Tätigkeit ohne Störung des Betriebes ausüben. Mosaik Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Geistliche sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Trifft das auch auf Personalvertreterinnen und -vertreter zu? ● ja ● nein ● weiß nicht 054 ✗ 29 Nur zu Prüfzw cken – Eigentum des Verlags öbv

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