zielsicher Politische Bildung, Schulbuch

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) 4 Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen, gibt es im KJBG Schutzvorschriften. Diese berücksichtigen die Empfindlichkeit von Körper und Psyche. Arbeitszeitbestimmungen Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden . Manche Kollektivverträge weisen eine kürzere Wochenarbeitszeit aus. Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden betragen. Wenn ein längeres Wochenende ermöglicht wird, darf maximal 9 Stun- den, in Sonderfällen 9,5 Stunden gearbeitet werden. Berufs- schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ruhepausen, Ruhezeiten Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als 4 ½ Stunden , dann ist spätestens nach 6 Stunden eine Ruhepause von einer ½ Stunde zu gewähren. Eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden nach Arbeitsschluss, ist für Jugendliche sicherzu- stellen. Grundsätzlich beträgt die Wochenfreizeit zwei ununter- brochene Kalendertage. Können diese Tage nur getrennt in Anspruch genommen werden, muss die Wochenfreizeit (inkl. Sonntag) mindestens 43 Stunden betragen. Nachtruhe Jugendlichen ist es zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht erlaubt zu arbeiten. Ausnahmen: Sonn- und Feiertagsruhe An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen (§ 1 des Feiertagsruhegesetzes) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Ausnahmen: Mosaik Ländervergleich: Wo wird wie lange wöchentlich gearbeitet? Ordnen Sie richtig zu! Türkei 45 Stunden Schweiz 42 Stunden Frankreich 35 Stunden Musik, Theater, Foto, Film, Ton ab 15 Jahre bis 23:00 Uhr Gesundheits- und Krankenpflege Nachtdienst im letzten Lehrjahr Gastgewerbe ab 16 Jahre bis 23:00 Uhr Bäcker ab 15 Jahre ab 04:00 Uhr Schichtbetrieb ab 15 Jahre ab 05:00 Uhr ab 16 Jahre bis 22:00 Uhr Gastgewerbe Krankenpflegeanstalten und -heime Musik- und Theateraufführungen Arbeiten auf Sportplätzen Einzelhandel am 8. Dezember Frankreich Türkei Schweiz 23 Nur zu Prüfzw cken – Eigentum des Verlags öbv

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