zielsicher Politische Bildung, Schulbuch

zielsicher – Politische Bildung 370 durch Mitgliedsbeiträge, Parteispenden oder durch Parteienförderung für wahlwerbende Parteien 384 aktives Wahlrecht – Ich darf wählen. passives Wahlrecht – Ich werde gewählt. 385 Bundespräsidentin- nen/Bundespräsidenten- wahl, Nationalratswahl, Landtagswahl, Gemeinde- ratswahl, Wahl zum euro- päischen Parlament 386 frei, gleich, geheim, allgemein, persönlich 387 … dass sich die Wählerin bzw. der Wähler für eine Partei entscheidet. 388 vier Prozent 389 Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille ein- deutig erkennbar ist. 398 Volksabstimmung, Volks- befragung, Volksbegehren 399 Volksabstimmung 400 Diese ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Verfassung oder Teile der Verfassung geändert wer- den sollen. 401 Volksbefragung, Volksbegehren, Bürger- initiativen 402 100.000 Unterstützungs- erklärungen 403 freie Zusammenschlüsse von Personen, die bestimmte Anliegen durch- setzen möchten 415 Parlament: Es besteht aus Nationalrat und Bundesrat. 416 183 Mitglieder – Nationalrat; 61 Mitglieder – Bundesrat; Abgeordnete werden alle fünf Jahre vom Volk gewählt – Nationalrat; Abgeordnete werden von den Landtagen entsandt – Bundesrat; Beschließt Gesetze und kontrolliert die Bundes- regierung – Nationalrat und Bundesrat 417 Anfrage, dringliche Anfrage, Untersuchung- sausschuss, Misstrauens- votum, Ministeranklage 418 Gesamtheit des National- rats und des Bundesrats, Angelobung oder Absetzung der Bundes- präsidentin bzw. des Bundespräsidenten, Kriegserklärung 419 Landesgesetzgebung, Wahl der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes und der Mitglieder der Landesregierung, Wahl und Entsendung der Bundesräte 430 Gesetze sind verbindliche Vorschriften, die das Zusammenleben zwischen den Menschen regeln. 431 die Bundesregierung, min- destens fünf Nationalrats- abgeordnete, der Bundesrat als Gesamtheit oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder, das Volk (Volksbegehren) 432 Einlegen eines Einspruchs 433 Nein, das Veto hat nur eine aufschiebende Wirkung. 434 Verfassungsgesetz: min- destens zwei Drittel der Abgeordneten (qua- lifizierte Mehrheit); einfaches Gesetz: über 50% der Abgeordneten (einfache Mehrheit) 222 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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