zielsicher Politische Bildung, Schulbuch

A 4 . Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungs- gesetz (KJBG) Blitzlicht Welche Erfahrung haben Sie schon gemacht? Müssen Lehrlinge wirklich jederzeit zur Verfügung stehen und alle ihnen übertragenen Aufgaben erledigen? Wie lange müssen Sie maximal pro Tag, pro Woche, pro Monat arbeiten? Sind Sie selbst schon einmal in einer Situation gewesen, in der Sie sich nicht ganz sicher wa- ren, ob das erlaubt ist, was man von Ihnen verlangt? Besprechen Sie sich mit einer zweiten Person und notieren Sie diese Situationen. In Österreich regelt das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) , wann Ju- gendliche dem Betrieb zur Verfügung stehen müssen und welche Arbeiten nur bedingt oder nicht ausgeführt werden dürfen. Darüber hinaus regelt es die in Ausnahmefällen erlaubte Beschäftigung von Kindern. Kinder sind nach dem KJBG Minderjährige bis zur Vollen- dung des 15. Lebensjahres, die ihre neunjährige Schulpflicht noch nicht erfüllt haben. Als Jugendliche gelten nach dem KJBG Minderjährige, die nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, bis zur Volljährigkeit. Kinderarbeit ist in Österreich grundsätzlich verboten. In welchen Ausnahmefällen dürfen Kinder zu Arbeiten herangezogen werden? Recherchieren Sie im Internet und führen Sie diese an. – Handreichungen (z. B. Blumen pflücken) – Tätigkeiten im Familienbetrieb – Botengänge (z. B. Zeitung holen) – Musik- und Theateraufführungen – Foto-, Film- und Tonaufnahmen 040 041 Informationsquellen: www.ris.bka.gv.at www.wko.at www.arbeitsinspektion.gv.at www.auva.at www.arbeiterkammer.at Bildung und Arbeitswelt Klaras Chef: „Lehrlinge müssen jederzeit verfügbar sein und alle ihnen übertragene Arbei- ten erledigen – auch am Samstag! Also pünktlich um 07:00 Uhr ist Arbeitsbeginn!“ Klara: „Schon wieder am Samstag arbeiten! Das ist jetzt das zweite Mal in Folge. Es gibt doch strenge Vorschriften zum Schutz von Ju- gendlichen. Daran müssen sich Ausbildungsbetriebe doch auch halten.“ Wem stimmen Sie zu? ● Chef ● Klara ● andere Meinung 22 Nur zu Prüfzwecken – Eige tum des Verlags öbv

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