zielsicher Politische Bildung, Schulbuch

Lösungen Kompetenzcheck 48 ab 6 Stunden 49 1. Arbeitszeit, 2. Ruhepausen, Ruhezeiten, 3. Nachtruhe, 4. Sonn- und Feiertagsruhe, 5. Verbot der Akkordarbeit, 6. Maßregelungsverbot, 7. Gesundheitsschutz, Sittlichkeitsschutz, 8. Urlaub 50 das Arbeitsinspektorat 58 im Arbeitsverfassungs- gesetz (ArbVG) 59 tägliche Arbeitszeit, Sauberkeit am Arbeits- platz, Kleidervorschrift, Heizmaterial, Gespräche während der Arbeit, Mittagspause 60 3 JVR 61 5 BR 62 vollendetes 18. Lebensjahr (Volljährigkeit), mindestens sechs Monate Betriebszu- gehörigkeit, österreichi- sche Staatsbürgerschaft, wahlberechtigt zum öster- reichischen Nationalrat 63 Betriebsrat: 4 Jahre, Jugendvertrauensrat: 2 Jahre 69 Vertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: ÖGB, AK; Vertretungen der Arbeit- geberinnen und Arbeit- geber: Industriellenvereini- gung, Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer 70 Mindestlöhne und Grund- gehälter, Arbeitszeit, Lehrlingsentschädigung, Mehrarbeit, Sonderzahlun- gen (Urlaubs- und Weih- nachtsgeld), Zulagen und Zuschläge, Prämien, Reise- gebühren, Taggelder, Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung, Urlaub, Kündigungsfristen usw. 71 Weil die KV eine große Anzahl von Ansprüchen regeln, die nicht gesetzlich verankert und branchen- spezifisch sind. 72 1c, 2b, 3a, 4d 76 Der Dienstvertrag regelt jene Rechte und Pflichten zwischen AN und AG, die noch nicht im Gesetz oder im Kollektivvertrag verbindlich festgelegt wurden. 77 Werkvertrag, freier Dienst- vertrag 78 Die Bestimmungen im Dienstvertrag dürfen nur gleichwertig oder besser für die AN sein, als die, die im Gesetz oder im Kollektivvertrag stehen. 79 a) nein; Arbeitspflicht; Arbeit ist persönlich aus- zuführen b) ja; Entgeltpflicht; ja, wenn es im DV vereinbart wurde c) ja; Treuepflicht, schädigt das Ansehen der Firma d) nein; Gleichbehand- lungsgrundsatz; er muss dasselbe bekommen wie alle anderen 88 Arbeitszeitgesetz (AZG) 89 Für den Fall, dass es Unstimmigkeiten bei der Abrechnung geben sollte. 90 Beträgt die wöchentliche NAZ weniger als 40 Stun- den, sind alle Stunden bis dahin Mehrarbeitsstunden. Überstunden beginnen danach. 91 Unfähigkeit, strafbare Handlung, den Arbeitsplatz unbefugt verlassen, trotz mehrmaliger Warnung alkoholisiert zur Arbeit gekommen, unerlaubte Nebenbeschäftigung, län- ger als 14 Tage in Haft, Betriebsgeheimnisse ver- raten 217 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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