zielsicher Politische Bildung, Schulbuch

Grundlagen von Demokratie und Politik C Sondergerichte der Zivilgerichtsbarkeit Arbeitsgericht Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit wird in erster Instanz von den Landesgerichten ausgeübt. Nur in Wien gibt es ein eigenständiges Gericht dafür – das „Arbeits- und Sozialgericht Wien“. Das Arbeits- gericht prüft und urteilt z. B., ob die Lohn- bzw. Gehaltsforderungen der klagenden Partei gerechtfertigt sind, ob eine Entlassung ge- rechtfertigt erfolgte oder nicht und ob noch Ansprüche nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Im Arbeitsgericht wird von einem Dreiersenat das Urteil verhandelt: Einer Berufsrichterin bzw. einem Berufsrichter sowie fachkundigen Laien der Arbeitgeber- seite und der Arbeitnehmerseite (= 3 Personen). Handelsgericht Das Handelsgericht Wien ist ein Landesgericht, das sich auf Unternehmensrechte speziali- siert. Es befasst sich z. B. mit Vertragsklagen, Insolvenzen von Unternehmen, unlauterem Wettbewerb und dem Urheberrecht. Österreichweit entscheidet das Handelsgericht Wien unter anderem in Marken-, Muster- und Patentrechtsangelegenheiten. Außerstreitverfahren Wie im Zivilprozess wird bei Außerstreitverfahren über privatrechtliche Ansprüche ein Be- schluss gefasst. Da dieses Verfahren flexibler und weniger förmlich ist, eignet sich besonders für folgende Angelegenheiten: Vormundschaft Wenn ein Kind seine Eltern verloren hat oder diese sich als unfähig erweisen, für das Kind zu sorgen. Sachwalterschaft Wenn eine Person nicht mehr imstande ist, die Tragweiter ihrer Handlungen zu ermessen kann, ein Sachwalter bestellt werden. Verlassenschaft Zuweisung des Vermögens einer verstorbenen Person an die Erben Beglaubigung von Unterschriften. Grundbuch Interessierte können nachsehen, in wessen Eigentum die Liegen- schaft ist, was zu ihr gehört und welche Rechte andere Personen daran haben (Pfandrechte und Wegerechte). Firmenbuch Hier sind alle wichtigen Unternehmen eingetragen, sowie die Personen, die befugt sind, die Firma rechtskräftig zu vertreten und in welchem Umfang die Eigentümer haften. Welche Geschäfte darf eine Person abschließen, für die ein Sachwalter bestellt wurde? Im Prinzip alle, jedoch kann der Sachwalter alle Geschäfte rückgängig machen. 504 194 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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