zielsicher Politische Bildung, Schulbuch

Die Gerichtsbarkeit 36 Verfahren vor dem Jugendgericht Viele Jugendliche testen ihre Grenzen aus und verletzen dabei Gesetze. Lange Gefängnis- strafen verstärken eher einen latenten Hass auf die Gesellschaft und würden möglicherweise in eine kriminelle Laufbahn drängen. Ziel der Rechtsprechung ist es, bei Täterinnen und Tätern ein Unrechtsbewusstsein zu erzeugen und sie zur Einhaltung der Gesetze zu erziehen. Personen unter 14. Jahren sind strafunmündig . Sie können nicht verurteilt werden, da sie aufgrund ihres Alters die Rechtswidrigkeit ihres Handels und deren Folgen nicht erkennen können. Auch die Taten von Personen zwischen 14. und 18. Lebensjahr werden milder behandelt. Jugend-Prozesse können unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Gefängnisstrafen werden (außer bei schweren Straftaten) bedingt ausgesprochen. Das bedeutet, das Urteil (die Haftstrafe) wird nur dann vollstreckt, wenn die Täterinnen bzw. der Täter keine Reue und keine Einsicht zeigt. Jene, die Reue zeigen, bekommen mildere Strafen als Uneinsichtige. Überlegen Sie, welche Handlungen vom Gericht als „tätige Reue“ verstanden werden könnten. Sich beim Opfer entschuldigen, Wiedergutmachung anbieten, das Opfer besuchen, sofern es den Besuch zulässt. Diversion – der außergerichtliche Tatausgleich Wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung ist, die Täterin oder der Täter könnte zur Reue bewogen werden, dann verzichtet sie auf die Einleitung des Strafverfahrens und übergibt den Fall einer Mediationsstelle. Diese versucht in einer Gegenüberstellung von Opfer und Täter, einen Tatausgleich herzustellen. Entschuldigt sich die beschuldigte Person und das Opfer nimmt die Entschuldigung an, dann wird die Angelegenheit mit Schadenersatzleistung oder gemeinnütziger Arbeit beigelegt. Es erfolgt keine Eintragung im Strafregister, was vor allem bei künftiger Arbeitssuche ein großer Vorteil ist. Weitere Informationen finden Sie unter help.gv.at . Zivilverfahren In einem Zivilverfahren werden privatrechtliche Ansprüche (z. B. Besitzstörungen, Grenzstreitig- keiten, Schadensersatzforderungen, Vertragsangelegenheiten, Ehescheidungen usw.) abgehan- delt. Als rechtliche Grundlage gilt hier die Zivilprozessordnung (ZPO). Das Gericht entscheidet aufgrund der vorgebrachten Beweismittel. Hier spielt die Beratung durch gute Anwälte eine große Rolle. Der Prozess wird eingeleitet, indem die Klägerin bzw. der Kläger beim zuständigen Gericht eine Klage einbringt. Die Kosten des Verfahrens, die vom Streitwert abhängig sind, hat jene Partei zu tragen, die den Prozess verliert. Zivilprozesse können extrem teuer werden, wenn sie bis in die oberste Instanz (Oberster Gerichtshof) durchgefochten werden. Mahnklage – vereinfachtes Verfahren Bei Streitwerten bis zu 75.000 € kann die klagende Person das Verfahren kostengünstiger abwickeln, indem sie statt der Klage eine Mahnklage einbringt. Mahnklagen bis zu 5.000 € Streitwert können ohne Anwalt eingebracht werden. 503 193 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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