zielsicher Politische Bildung, Schulbuch

Die Gerichtsbarkeit 36 Gerichtsorganisation Die Gerichtsbarkeit in Österreich ist in ordentliche Gerichte (Straf- und Zivilrecht) und in Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Verfassungsgerichtshof und Verwaltungs- gerichtshof) zweigeteilt. Die ordentlichen Gerichte sind in vier Stufen organisiert. Die Aufgaben der Recht- sprechung werden von 116 Bezirksgerichten (BG), 20 Landesgerichten (LG), 4 Oberlandes- gerichten (OLG) und dem Obersten Gerichts- hof (OGH) wahrgenommen. Die Bezirksgerichte sind in 1. Instanz für Zivil- sachen bis zu einem Streitwert von 15.000 € und bei Strafsachen, welche mit Geldstrafen oder maximal einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden, zuständig. Die Landes- gerichte sind einerseits 1. Instanz bei allen Rechtssachen, die nicht vom Bezirksgericht behandelt werden und andererseits 2. In- stanz bei Berufung gegen das Urteil eines Bezirksgerichtes. Das Oberlandesgericht ist Berufungsgericht in 2. Instanz. Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz bei Straf- und Zivilsachen. Bei Verstößen gegen die Men- schenrechte ist danach noch eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte in Straßburg möglich. Recherchieren Sie die sachliche und örtliche Zuständigkeit von Gerichten und die möglichen Rechtsmittel gegen Urteile (z. B. bei justizinfo.justiz.gv.at oder help.gv.at ) in den folgenden Fällen. a) Eine in Graz wohnhafte Person hat in Innsbruck einen Einbruch verübt. Zuständigkeit des Gerichtes, an dem die Tat ausgeführt wurde. b) Ein Konsument hat im Internet einen Computer bestellt und kann ihn nicht bezahlen. Zuständig ist das Gericht am Wohnort des Konsumenten gemäß Konsumentenschutzgesetz. Angeklagte und Staatsanwälte können gegen das Urteil Rechtsmittel ergreifen. Sie können Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde einlegen. Eine Berufung ist wegen Nichtigkeit (Verfah- rensfehler), Schuld (Schuld wird nicht anerkannt) oder Strafe (nicht angemessen) möglich. Mit einer Nichtigkeitsbeschwerde werden formelle Fehler im Prozess bekämpft. Überlegen Sie zu zweit, welche Gründe es für eine Nichtigkeitsbeschwerde geben könnte. Gerichte des öffentlichen Rechts Oberster Gerichtshof ordentliche Gerichte Gerichtsbarkeit Oberlandes- gerichte Landes- gerichte Bezirks- gerichte Verfassungs- gerichtshof (VfGH) Verwaltungs- gerichtshof (VwGH) Strafverfahren Der Staatsanwalt klagt eine beschul- digte Person an. Zivilverfahren Zwei Personen tra- gen ihren privaten Streit vor Gericht aus. 499 500 191 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Ve lags öbv

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