zielsicher Politische Bildung, Schulbuch

Die Gemeinde 34 Überlegen Sie sich ein persönliches Anliegen. Formulieren Sie einen Brief (oder ein E-Mail) mit entsprechenden Argumenten an die Bürger- meisterin bzw. den Bürgermeister Ihrer Gemeinde. Gemeindeverwaltung Alle Gemeinden haben eine eigene Verwaltung. Städte mit eigenem Statut, das sind Statutarstädte , sind gleichzeitig Gemeinde und Bezirkshauptstadt. Ihr Verwaltungsapparat heißt Magistrat. Dazu zählen z. B. Graz, Linz, Salzburg, Inns- bruck, Eisenstadt, Krems, Wels, Wiener Neustadt, Villach usw. Auch Wien hat eine Sonderstellung. Sie ist Bundeshauptstadt und zugleich Gemeinde, Bezirk und Bundesland. Die Bürger- meisterin bzw. der Bürgermeister von Wien ist gleichzeitig Landeshauptfrau bzw. Landshauptmann. Der Stadtsenat hat die Funktion der Landesregierung. Der Gemeinderat hat die Funktion des Landtages. Der Gemeinderat in Wien wird einerseits zu Landtagssitzungen und andererseits zu Gemein- derratssitzungen einberufen. Kleinere Städte haben Stadtämter als Verwaltung, alle übri- gen Gemeinden werden von Gemeindeämtern verwaltet. Was wissen Sie über Ihre Heimatgemeinde? Recherchieren Sie die Einwohnerzahl, den Namen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeis- ters und ob sie bzw. er von der Bevölkerung direkt gewählt wurde oder vom Gemeinderat. Weiters die Anzahl der Gemeinderätinnen und -räte. Organe der Gemeinde 1. Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen und leitet die Gemeinderatssitzungen. Sie bzw. er übernimmt die Leitung der Gemeindeverwaltung und die Führung des Gemeindehaushaltes. In den meisten Bundesländern wird sie bzw. er direkt vom Volk gewählt. Nur in Wien, Niederösterreich und in der Steiermark wird sie bzw. er vom Gemeinderat gewählt. 468 Angelegenheiten, die die Gemeinde im Auftrag des Landes oder Bundes durchführt (weisungs- gebunden). Dazu zählen z. B. die Durchführung von Nationalrats- und Landtagswahlen und das Standesamt. Übertragener Wirkungsbereich Alle Angelegenheiten, die die Gemeinde selbst entscheiden kann (weisungsungebunden). Dazu zählen z. B. die Bestellung der Gemeindeorgane und der Gemeindebediensteten, die Verwaltung der Verkehrsflächen, die örtliche Raumplanung und Baupolizei usw. Eigener Wirkungsbereich Wirkungsbereiche der Gemeinde Bund Länder Statutarstädte Wien Bezirke Gemeinden 469 181 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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