zielsicher Politische Bildung, Schulbuch

Bildung und Arbeitswelt A Lehrlingsentschädigung Lehrlingen steht für Ihre Arbeit eine Lehrlingsentschädigung zu. Die Höhe ist je nach Branche unterschiedlich. Die jeweilige Mindesthöhe der Lehrlingsentschädigung ist im betreffenden Kollektivvertrag geregelt. Beendigung des Lehrverhältnisses Das Lehrverhältnis kann aus den folgenden Gründen beendet bzw. gelöst werden. 1. Auflösung während der Probezeit Zur Auflösung des Lehrverhältnisses innerhalb der Probezeit bedarf es, weder vom Lehrling noch vom Lehrberechtigten, einer Begründung. Auch die Einhaltung einer Frist ist nicht erforderlich. Die Auflösung hat allerdings in schriftlicher Form zu erfolgen. Ist der Lehrling noch minderjährig, ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten einzuholen. 2. Kraft Gesetz • Ablauf der im Lehrvertrag festgehaltenen Lehrzeit. • Erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung (LAP). • Die Eintragung des Lehrvertrages wurde verweigert od. gelöscht. • Der Lehrberechtigte verliert die Gewerbeberechtigung oder legt sie zurück. • Der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbilder steht zur Verfügung. • Der Lehrling stirbt. 3. Vorzeitige Auflösung durch den Lehrling, wenn durch den Lehrberechtigten, wenn • das Lehrverhältnis nicht ohne Schaden an der Gesundheit fortgesetzt werden. • der Lehrberechtigte/Ausbilder seine Pflichten grob verletzt • der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt • der Lehrberechtigte unfähig wird, seinen Pflichten aufgrund des BAG oder des Lehrvertrags nachzu- kommen • der Lehrling vom Lehrberechtigten geschlagen oder erheblich wörtlich beleidigt wird • die Ausbildungsstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und eine Zurücklegung des länge- ren Weges nicht zumutbar ist • der Lehrling sich einer strafba- ren Handlung schuldig macht (z. B.: Diebstahl) • der Lehrling trotz wiederholter Ermahnung seinen Pflichten nicht nachkommt. • der Lehrling seinen Arbeitsplatz unerlaubt verlässt • der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen • es zu tätlichen Angriffen, erhebli- cher Beleidigung oder gefähr- licher Bedrohung des Lehrbe- rechtigten oder dessen Betriebs- und Haushaltsangehö- rigen kommt • der Lehrling Betriebs- od. Ge- schäftsgeheimnisse weitergibt 4. Einver- nehmliche Auflösung In beiderseitigem Einvernehmen kann der Lehrvertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Es ist keine Frist einzuhalten. Die Auflösung muss schriftlich erfolgen. Der Lehrling muss von der Arbeiter- kammer (AK) über seine Rechte informiert werden. Die hier angeführten Punkte stellen einen Auszug dar. Weitere Informationen zum Thema Beendigung/Auflösung des Lehrverhältnisses finden Sie auf www.wko.at und www.arbeiter- kammer.at . 18 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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