zielsicher Politische Bildung, Schulbuch

C 33 . Landesregierung und Landesverwaltung Blitzlicht Welchen Standpunkt vertreten Sie? Landesregierung Die Landesregierung wird vom Landtag gewählt. Sie ist das oberste Verwaltungsorgan des Landes. Sie besteht aus der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann, den Stellvertrete- rinnen und Stellvertretern sowie den Landesrätinnen und Landesräten. Die Anzahl der Landesrätinnen und Landesräte ist in den jeweiligen Landesverfassungen geregelt. In Wien ist der Stadtsenat zugleich die Landesregierung. Regierungsform In einigen Bundesländern (z. B. in Nieder- und Oberösterreich) ist eine Proporzregierung vorgesehen. Das bedeutet, dass die größeren Parteien entsprechend ihren Stimmanteilen in der Landesregierung vertreten sind. In diesem Fall sind freie Koalitionsbildungen möglich. In anderen Bundesländern wird die Landesregierung als Mehrheitsregierung gebildet. Die Landesrätinnen und Landesräte werden nur von einer Regierungspartei oder den Koalitions- parteien gestellt. Die Oppositionsparteien werden bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt. Überlegen Sie, welche Vor- und Nachteile die Proporz- und Mehrheitssysteme haben. Proporz: Alle Parteien haben ein Mitwirkungsrecht Mehrheitssystem: Die Regierung ist handlungsfähiger Jedes Mitglied der Landesregierung ist für ein bestimmtes Aufgabengebiet (Ressort) ver- antwortlich, innerhalb dessen es frei entscheiden kann. Nennen Sie verschiedene Ressorts. z. B.: Finanzen, Schulen, Baurecht, Umweltschutz, Familie, Wohnbau, Kultur, Tourismus, Frauen, Gemeinden, Straßenbau, Wasserwirtschaft, Sport, Energiewirtschaft usw. Proporz Verteilung der Ämter im Verhältnis zur Parteistärke 454 455 Grundlagen von Demokratie und Politik Simon: „Die Bundesländer haben den Vorteil, dass die Verwaltung so bürgernah ist. Das erleichtert der Bevölkerung den Kontakt zu den zuständigen Personen oder Stellen.“ Slavka: „Bei diesem Tohuwabo- hu zwischen Bund und Land weiß man nie, wer zuständig ist und an wen man sich wenden soll. Ich bin dafür, dass alles einheitlich geregelt wird.“ Wem stimmen Sie zu? ● Simon ● Slavka ● andere Meinung 176 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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