zielsicher Politische Bildung, Schulbuch

Gesetzgebende Körperschaften 30 Gesetzgebung des Bundes Das Parlament (Nationalrat und Bundesrat) beschließt die österreichischen Bundes- gesetze und kontrolliert ihre Vollziehung durch die Bundesregierung. Alle zentralen Entscheidungen des öster- reichischen politischen Systems müssen in Form von Gesetzen beschlossen werden (siehe auch Kapitel 31). Für diese Aufgabe ist der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat zuständig. Die Detailarbeit an den Gesetzestexten erfolgt in Fachausschüssen. Die Gesetze werden in den Ausschüssen so aufbereitet, dass diese anschließend in der Plenarsitzung zur Abstim- mung kommen können. Recherchieren Sie, welche Gesetze auf Bundesebene in letzter Zeit beschlossen wurden. Haben diese Ihr berufliches und privates Leben beeinflusst? Recherchieren Sie in der Gruppe unter www.parlament.gv.at , mit welchen Themen sich der Nationalrat aktuell befasst. Wählen Sie dann ein Thema aus und fassen den Bericht kurz mit eigenen Worten zusammen. Kontrolle der Bundessregierung Das Parlament hat das Recht die Arbeit der Bundesregierung zu kontrollieren, ihren Mitglie- dern Fragen zu stellen und Antworten zu bekommen. Dazu stehen dem Nationaltrat und dem Bundesrat verschiedene Instrumente zur Verfügung. Anfrage Fünf Abgeordnete zum Nationalrat bzw. drei Mitglieder des Bundes- rates fordern von der Bundesregierung bestimmte Auskünfte. Die Beantwortung muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Dringliche Anfrage Fünf Abgeordnete zum Nationalrat bzw. fünf Mitglieder des Bundes- rates richten an einzelne Mitglieder der Bundesregierung eine dring- liche Anfrage. Diese muss noch am selben Tag beantwortet werden. Untersuchungs- ausschuss Dies ist ein spezieller Ausschuss, der zur Überprüfung der Arbeit der Bundesregierung eingesetzt werden kann. Für ihn gelten besondere Rechte. Er kann Auskunftspersonen unter Wahrheitspflicht befragen. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen des Ausschusses ihre Akten vorzulegen. 405 406 159 Nur zu Prüfzweck n – Eigentum des Verlags öbv

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