zielsicher Politische Bildung, Schulbuch

C 29 . Direkte Demokratie Blitzlicht Welchen Standpunkt vertreten Sie? Welcher Aussage stimmen Sie eher zu? Glauben Sie, dass es sinnvoller ist, wenn gut infor- mierte Politiker die Entscheidungen für das Volk fällen? Oder können Sie sich vorstellen, dass genügend Bürgerinnen und Bürger bereit sind, sich mit Sachfragen so auseinanderzusetzen, dass sie einen sinnvollen Beitrag zur Gesetzbebung leisten können? Nach Artikel 1 der Österreichischen Bundesverfassung ist Österreich eine demokratische Republik, in der das Recht vom Volk ausgeht. Es gibt zwei Arten von Demokratien: direkte Demokratie indirekte Demokratie = unmittelbare Demokratie; das Parlament arbeitet die Gesetzestexte aus, das Volk entscheidet, ob sie gültig werden. = repräsentative oder parlamentarische Demokratie; das Volk wählt Repräsentantinnen (Vertreterinnen) und Repräsentanten (Vertreter), die stellvertretend für das Volk Entscheidungen treffen Überlegen Sie, welche Auswirkungen es für Sie bzw. den Staat hätte, wenn alle Bürgerinnen und Bürger selbst über jedes Gesetz abstimmen könnten. Volksabstimmung: Die Bevölkerung entscheidet, ob ein vom Parlament beschlossenes Gesetz wirksam wird oder nicht. Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist bindend. Laut Verfassung ist eine Volksabstim- mung zwingend vorgesehen, wenn wichtige Verfassungsprinzipien verändert werden sollen. Wenn mindestens ein Drittel der Abgeordneten von Nationalrat oder Bundesrat es verlangt, kann zu jedem neuen Gesetz eine Volksabstimmung abgehalten werden (Art. 43 B-VG). 390 Volksbegehren Europäische Bürger- initiative Volksabstimmung Volksbefragung Instrumente der direkten Demokratie in Österreich Grundlagen von Demokratie und Politik Hannes: „Es liegt an uns. Wenn wir uns stärker für unsere Anliegen einsetzen, können wir in Österreich einiges erreichen!“ Jala: „Engagement ist zwecklos. Die Politiker entscheiden wie sie wollen. Kaum ein Volksbe- gehren hat zu einem neuen Gesetz geführt.“ Wem stimmen Sie zu? ● Hannes ● Jala ● andere Meinung 154 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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