zielsicher Angewandte Wirtschaftslehre, Handel, Schulbuch

Das Unternehmen E Der 15. eines jeden Monats ist ein wichtiger Termin, weil viele Steuern an diesem Tag an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Zu diesen Steuern gehört auch die Umsatzsteuer. Die Höhe des abzuführenden Betrages ist selbst zu errechnen. Beträgt der Vorjahresumsatz weniger als 100.000 €, muss die Umsatzsteuer nur vierteljährlich abgeführt bzw. die Umsatz- steuervoranmeldung (UVA) abgegeben werden (15. Mai, 15. August, 15. November, 15. Februar). War der Vorjahresumsatz höher, ist die UVA jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats abzugeben. Wann muss die UVA für den März dieses Jahres abgegeben werden? am 15. Mai. Zu unterscheiden ist außerdem, ob ein Unternehmen nach der Ist-Besteuerung oder Soll-Be- steuerung besteuert wird. Ist-Besteuerung: Die tatsächlich eingenommene USt wird abgeführt. Soll-Besteuerung: Es zählt das Rechnungsdatum, nicht ob die Rechnung bezahlt wurde. In der UVA wird die vereinnahmte Umsatzsteuer (von den Kunden) mit der bezahlten Vorsteu- er (an Lieferanten) gegengerechnet. Anzugeben sind auch jene Umsätze, die durch eine innergemeinschaftliche Lieferung entstehen. Daraus ergibt sich entweder eine Vorauszahlung (= eingenommene Umsatzsteuer ist höher als bezahlte Vorsteuer) oder eine Gutschrift (= eingenommene Umsatzsteuer ist geringer als die bezahlte Vorsteuer). Die UVA kann entweder elektronisch abgegeben werden oder auf dem Formular U30. Bei einem Guthaben kann dieses mit einer zu leistenden Zahlung z. B. für LSt, DB, DZ usw. gegen- gerechnet werden. Allerdings muss in diesem Fall mit der UVA das Formular AS30 abgegeben werden. In der UVA sind außerdem zu berücksichti- gen: innergemeinschaftliche Lieferungen (an Kunden) oder Erwerbe (von Lieferanten), wenn es sich um ein Geschäft zwischen zwei Unternehmen handelt, wobei deren Sitz jedoch in zwei unterschiedlichen Staaten der EU ist (z. B. Österreich und Deutschland). Beide Unternehmen müssen über eine UID-Nummer (= U msatzsteuer id entifika- tionnummer) verfügen. In Österreich muss die UID-Nummer auf allen Geschäftspapieren und auch in der E-Mail-Signatur angeführt sein. Eine solche innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei. 723 240 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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