zielsicher Angewandte Wirtschaftslehre, Handel, Schulbuch

Auflösung eines Dienstverhältnisses 35 Recherchieren Sie auf www.help.gv.at , in welchen Fällen Kündigungsschutz besteht. Können Personen im Krankenstand gekündigt werden oder sind sie geschützt? Allgemeiner Kündigungsschutz besteht für Schwangere und während der Karenzzeit, ferner für Präsenz- und Zivildiener ab der Einberufung und für Betriebsräte. Angefochten werden können auch sozial ungerechtfertigte Kündigungen und Motivkündigungen. Begründete vorzeitige Auflösung Entlassung bzw. vorzeitiger Austritt löst das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung auf. Sie kann nur dann ausgesprochen werden, wenn einer der im Angestelltengesetz genannten triftigen Gründe vorliegt (siehe help.gv.at ). Die Entlassung muss sofort nach Bekanntwerden des Grundes ausgesprochen werden, ansonsten tritt Terminverlust ein. Entlassungsgründe für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: Austrittsgründe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: • Untreue (Verletzen des Konkurrenz- verbotes, Diebstahl und Unterschlagung) • Gefährdung von Gesundheit oder Sittlichkeit durch Arbeitgeber • Unfähigkeit, Arbeitsverweigerung (auch vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit) • Verkürzung des Entgelts oder Teilen davon • längere Haftstrafen oder Handlungen, die gegen Ehre und Sittlichkeit verstoßen • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehr- verletzungen • Fernbleiben vom Dienst Recherchieren Sie den Gesetzestext gemäß Angestelltengesetz § 26 und § 27 auf www.jusline.at/27._AngG.html. Rechtsansprüche im Fall der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses Im Fall der Entlassung gehen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer die ausständigen Sonderzahlungen verloren und der nicht konsumierte Urlaub verfällt. Personen, die gute Gründe zum vorzeitigen Austritt haben, sind so zu stellen, als würden sie zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin austreten. Sie behalten also sowohl die Urlaubsansprüche als auch die Sonderzahlungen und das Gehalt bis zum möglichen Kündi- gungstermin. Ein Dienstzeugnis steht der austretenden Person in jedem Fall zu. Andere Auflösungsgründe Selbstverständlich beendet auch der Tod der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis. Im Fall der Auflösung des Unternehmens aufgrund des Ablebens der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder des Konkurses ist jedoch eine Kündigung nötig. Mosaik Bringen Sie die Buchstaben in die richtige Reihenfolge. RISTF TNREMI NÜDUNKIGG Frist Termin Kündigung 560 561 185 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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