zielsicher Angewandte Wirtschaftslehre, Handel, Schulbuch

Ordnen Sie die einzelnen Begriffe auf der linken Seite den Beispielen auf der rechten Seite zu. Wird im Kaufvertrag kein bestimmter Zahlungstermin vereinbart, gilt grundsätzlich die Zah- lungsbedingung Zug um Zug , das heißt Ware (Leistung) gegen Zahlung. Unternehmen können aber auch ein Zahlungsziel gewähren, z. B. Zahlung nach 30 Tagen. Dafür verwendet man auf Rechnungen eine Kurzform: 30 Tage netto. „Netto“ bedeutet in diesem Zusammenhang „Zahlung ohne Abzug“. Im Gegensatz dazu kann auch ein Skonto gewährt werden für den Fall, dass die Rechnung vor dem vereinbarten Zahlungsziel ausgeglichen wird (z. B. 10 Tage 3% Skonto). Überweist ein Verbraucher einen offenen Rechnungsbetrag am Fälligkeitstag, so wurde die Rechnung rechtzeitig bezahlt, da der Zahlungsort der Wohnsitz des Käufers ist. Bei Geschäften zwischen Unternehmen gilt eine Rechnung dann als bezahlt, wenn sie so rechtzeitig überwiesen wird, dass der Gläubiger, also das liefernde Unternehmen, am Fällig- keitstag über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Bei elektronischen Überweisungen innerhalb der EU dauert eine Überweisung einen Bankgeschäftstag, bei Überweisungen in Papierform zwei Tage. Der Zahlungsort ist der Geschäftssitz des Gläubigers . Ordnen Sie richtig zu. Zahlungsort: Wohnsitz des Schuldners Endverbraucher Zahlungsort: Geschäftssitz des Gläubigers zeitgerechte Zahlung: wenn Gläubiger am Fälligkeitstag über geschuldeten Betrag verfügen kann Unternehmer zeitgerechte Zahlung: bei Zahlung am Fälligkeitstag Lieferbedingungen 451 Güte verkaufende Person Ware schriftlicher Vertragsabschluss schlüssige Handlung mündlicher Vertragsabschluss Peter Schmidt telefonische Bestellung Bestellschein geschliffenes Glas auf „Kaufen“ klicken Wohnzimmerschrank 452 • Lieferung erfolgt sofort (prompt) Sofortkauf • späterer Liefertermin wird vereinbart • z. B. Ende Mai, 42. KW usw. Terminkauf • Lieferung muss genau an diesem Termin erfolgen • muss deutlich als solcher erkennbar sein Fixkauf 143 Kaufvertrag 28 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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