zielsicher Angewandte Wirtschaftslehre, Handel, Schulbuch

Konsumentenschutz 27 Kompetenzcheck Wer sind die Vertragspartner im Falle eines Geschäftes, bei dem das KSchG gilt? Unternehmen und Konsument In welchen dieser Fälle gilt das KSchG? ja nein a) Ein Mechaniker kauft eine Schleifmaschine für die Werkstatt. ● ● b) Ein Mechaniker kauft eine Schleifmaschine für die Hobbywerkstatt. ● ● c) Eine Bäckerin kauft ihrem Sohn zum Geburtstag eine Gugelhupfform. ● ● d) Eine Bäckerin kauft eine Gugelhupfform für die Backstube. ● ● Wozu wurde das Konsumentenschutzgesetz beschlossen? a) ● Um die Unternehmen vor den Konsumenten zu schützen. b) ● Um die Konsumenten vor Übervorteilung zu schützen. c) ● Weil Unternehmen sich leichter Rechtsschutz leisten können. Ordnen Sie den Begriffen des KSchG die richtigen Inhalte zu. Aus geringerem Wissensstand einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen Ist kostenlos, außer es werden ausdrücklich Kosten vereinbart Endverbraucher, kein Unternehmen Welche Vorgehensweise ist hier notwendig? Hr. Lomti hat sich auf dem Bahnhofsvorplatz zu einem Zeitungsabo überreden lassen. Heute bekam er per Post die Rechnung und die Information über sein Rücktrittsrecht entsprechend dem KSchG zugesandt. Er berät noch einmal mit seiner Familie und es wird gemeinsam beschlossen, das Abo doch nicht zu nehmen. Ist es möglich zurückzutreten? Innerhalb welcher Frist? Was muss Herr Lomti nun tun? Ja, denn bei Straßengeschäften gilt ein 7-tägiges Rücktrittsrecht, sofern über die Rechte informiert wurde. Immer schriftlich (eingeschrieben) geltend machen! Das habe ich gelernt! ●● Ich kann die Vertragspartner angeben, bei denen im Falle eines Geschäftes das KschG gilt. ➤ 444 ●● Ich kann entscheiden, in welchen Fällen das KSchG gilt. ➤ 445 ●● Ich kann den Zweck des KSchG erklären. ➤ 446 ●● Ich kann wichtige Begriffe des KSchG und deren Inhalte zuordnen. ➤ 447 ●● Ich kann anführen, was ich tun muss, um meine Rechte zu wahren. ➤ 448 444 445 ✗ ✗ ✗ ✗ 446 ✗ ✗ 447 Konsument Übervorteilung Kostenvoranschlag 448 141 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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