zielsicher Angewandte Wirtschaftslehre, Handel, Schulbuch

Meine Dokumente C Vertragssichernde Vereinbarungen Anzahlung: Der Kunde leistet bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung auf die später zu erbringende Leistung des Verkäufers. Im Falle des Vertragsbruches können die bereits ent- standenen Kosten verrechnet werden. Stornogebühr: Bereits bei Vertragsabschluss wird vereinbart, wie viel der Kunde zu zahlen hat, falls er vom Vertrag zurücktreten möchte. Das betrifft z. B. Urlaubsreisen und Internet- käufe. Überhöhte Stornogebühren können angefochten werden. Pönale (Vertragsstrafe): Ist eine pauschale Schadenersatzsumme, die der leistende Unterneh- mer dem Kunden zu zahlen hat, falls er mit seiner Leistung säumig wird. Pönale wird vor allem im Baugewerbe vereinbart, wo die Folgearbeiten behindert werden, wenn ein Handwerker die Arbeiten nicht rechtzeitig erledigt. Man erspart sich dadurch den Nachweis des tatsächlichen Schadens, der durch die Verspätung des leistenden Unternehmers entstanden ist. Vertragsauflösung Wurde bei Vertragsabschluss nichts über eine spätere Vertragsauflösung vereinbart, dann ist die Auflösung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist möglich. Wie lange wäre in Lisas Fall von Seite 132 eine “angemessene” Kündigungsfrist Ihrer Mei- nung nach? Lisa sollte Fr. Korb mindest 1 Woche Zeit zugestehen, um eine neue Helferin zu finden. Außerordentliche Auflösungsgründe a) Es wird das ordnungsgemäße Zustandekommen bestritten (fehlender Wille, fehlende Handlungsfähigkeit, Vereinbarung einer unerlaubten Handlung). b) Irrtum: Wenn der Kunde vom Verkäufer über die Art und Qualität der erstandenen Ware getäuscht wurde, dann kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Geht der Irrtum jedoch von ihm selbst aus, dann ist das nicht möglich. Beispiel: Lukas ist bei seiner Freundin Sarah zum Essen eingeladen. Um ihr eine Freude zu machen kauft er ihr einen großen Strauß Tulpen. Sein Irrtum besteht darin, dass er glaubt, ihr damit eine Freude zu machen und nicht weiß, dass sie gegen Tulpen allergisch ist. Er kann den Kauf der Blumen nicht rückgängig machen, weil der Blumenhändler von der Tulpen-Allergie Sarahs nichts wusste. c) Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes: Manchmal passiert es, dass der Verkäufer einem Kunden die Ware zu einem weit überhöhten Preis verkauft. Kann der Kunde aber später beweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt des Kaufes weniger als die Hälfte des Preises wert war, kann er den Kauf für nichtig erklären. Beispiel: Horst ist Autmechanikermeister und kauft Unfallautos, die er repariert. Einen PKW lackiert er besonders schön, sodass Frau Petra W. ihn in gutem Glauben um € 8.000. kauft. Nach drei Monaten stellt sich jedoch heraus, dass der Rahmen stark beschädigt ist und sie keine Prüfplakette mehr bekommt. Echter Wert des Autos war nur € 2.000. 427 134 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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