zielsicher, Angewandte Wirtschaftslehre, Gastgewerbe, Schulbuch

A 6 . Arbeitnehmerveranlagung Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich müssen Lohnsteuer bezahlen. Ver- dient man weniger als 11.000 € im Jahr (Grenzsteuersatz) entfällt sie aber. Trotzdem ist es ratsam, für das abgelaufene Jahr die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. In diesem Fall kommt die sogenannte „Negativsteuer“ zum Tragen. Man bekommt einen Teil des Betrages retour, der an Sozialversicherung bezahlt wurde. Die Lohnsteuer wird in Österreich von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber in der Entgelt- abrechnung berücksichtigt und sofort an das Finanzamt abgeführt. Sehen Sie auf Ihrem Lohnzettel nach, ob Sie Lohnsteuer bezahlen. Wenn ja, wie viel? In der Arbeitnehmerveranlagung kann jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer individu- elle Ausgaben geltend machen. Dabei sind Ausgaben gemeint, die entweder mit der Aus- übung des Berufs zu tun haben oder eine außergewöhnliche Belastung darstellen. In Österreich sagt man üblicherweise: „Das kann man von der Steuer absetz- ten.“ Die Absetzbeträge reduzieren in der Regel die Steuerbemessungsgrund- lage. Das heißt, es reduziert sich der Betrag, vom dem die Steuer berechnet wird. Natürlich reduziert sich dadurch auch der zu zahlende Steuerbetrag, jedoch nicht im Gesamtausmaß der getätigten Ausgabe. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber jeden Monat berechnet. So kann es vorkommen, dass in einem Monat keine Lohnsteuer bezahlt werden muss, in einem anderen Monat jedoch schon. Das geschieht beispielsweise wenn Überstunden oder Prämien bezahlt werden. In der Arbeitnehmerveranlagung wird die Steuer für das Jahreseinkommen berechnet. So werden Schwankun- gen ausgeglichen. 079 Meine täglichen Finanzen Eva hat letztes Jahr einen Kurs über Kommunikation mit Kunden besucht. Den Kurs hat sie selbst bezahlt. Die Beraterin bei der Bildungseinrichtung hat Eva empfohlen, sie solle die Rechnung aufheben und bei der Arbeitnehmerveranlagung angeben. Dann be- kommt sie vom Finanzamt Geld zurück. Haben Sie schon von der Arbeitnehmerveranlagung gehört? Oder ist Ihnen diese unter dem Begriff Steu­ erausgleich bekannt? 28 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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