zielsicher, Angewandte Wirtschaftslehre, Gastgewerbe, Schulbuch

Kostenrechnung 47 Muster: Betriebsüberleitungsbogen BÜB für „Kleiner Landgasthof“ Aufwandsart Aufwand in € neutraler Aufwand in € Zusatzkosten in € Kosten in € Einzelkosten in € Gemein- kosten in € Küchenwarenverbrauch 52.800 4.500 48.300 48.300 Getränkeverbrauch 62.600 6.200 56.400 56.400 Wassergebühr 4.400 4.400 4.400 Strom und Heizung 6.460 6.460 6.460 Küchenlöhne 30.200 30.200 30.200 Löhne Bedienung 30.918 30.918 0 0 Sozialaufwand 18.336 18.336 18.336 Instandhaltung 13.600 13.600 13.600 Fahrzeuge Betriebsaufwand 9.800 9.800 9.800 Werbung 7.800 7.800 7.800 Versicherung 3.400 3.400 3.400 sonstiger Betriebsaufwand 22.800 22.800 22.800 Anlagenabschreibung 8.200 8.200 0 0 Rechts- und Steuerberatung 3.500 3.500 3.500 Zinsaufwand 2.400 800 3.200 3.200 Pacht 30.000 30.000 30.000 Nachrichtenaufwand 3.600 3.600 3.600 Schadensfälle 4.760 4.760 0 0 Buchwert verk. Anlagen 1.600 1.600 0 0 Reingewinn 26.706 26.706 0 0 Unternehmerlohn 52.052 52.052 52.052 kalkulat. Abschreibung 15.600 15.600 15.600 kalkulatorisches Risiko 8.000 8.000 8.000 Summen 343.880 82.884 76.452 337.448 104.700 232.748 Ermittlung des Betriebsergebnisses Für das Betriebsergebnis müssen die Leistungserlöse mit den Kosten verglichen werden. Daraus ergibt sich der betriebswirtschaftlich erwirtschaftete Gewinn oder Verlust. Leis- tungserlöse sind Erlöse aus Speisen, Getränken, Logis und eventuell Handelswarenver- kauf. Schadenersatz und Anlageverkauf werden nicht mitgerechnet. Leistungserlöse = Umsatz Küche € 144.900 + Umsatz Getränke € 180.480 = € 325.380 – Summe der Kosten laut BÜB € 337.448 = betrieblicher Verlust € - 12.068 Interpretation des Ergebnisses: Der Betrieb hat zwar vor allem durch Erlöse aus Anlagenverkauf und Wertpapiererträge einen steuerpflichtigen Bilanzgewinn erwirtschaftet, jedoch konnte der Unternehmer- lohn von 52.052 € nur teilweise verdient werden. Man muss feststellen, dass der Unter- nehmer dieses Betriebes den erwarteten Unternehmerlohn von 52.052 € verfehlt hat. 251 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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