zielsicher, Angewandte Wirtschaftslehre, Bau, Schulbuch

Gehaltskonto 13 Bringen Sie die angeführten drei Schritte in die richtige Reihenfolge. 1. Ausfüllen des Antragsformulars 2. Legitimation des Antragstellers 3. Unterschriftenprobe bzw. Kontovertrag unterschreiben Adressen für einen Kontovergleich: www.girokonto .at www.bankenrechner.at/girokonto www.arbeiterkammer.at/beratung/konsument/Geld/Konto/Girokonto-Konditionen.html Kontokarte Nach Eröffnung eines Gehaltskontos erhalten Sie von Ihrer Bank oder Sparkasse eine Konto- karte. Mit dieser haben Sie Zugriff auf Ihr Konto. Alle wichtigen Daten des Kontoinhabers sind auf ihr ersichtlich. Nehmen Sie Ihre eigene Kontokarte zu Hilfe und ordnen Sie richtig zu. 1 … Name des Geldinstitutes 2 … Chip (Elektronische Geldbörse) 3 … Gültigkeitsdatum 4 … Name des Kontoinhabers 5 … IBAN Auf der Rückseite Ihrer Kontokarte finden Sie noch den Magnetstreifen. Dieser ermöglicht die Identifikation am SB-Terminal bzw. Bankomat. Das Unterschriftsfeld dient zur Legitimation der Karteninhaberin bzw. des Karteninhabers und als Unterschriftenprobe. Kontoauszug Ein Gehaltskonto betrachtet man aus der Sicht der Bank. Eine Gutschrift auf Ihrem Konto wird im „HABEN“ (= Verbindlichkeit der Bank) verbucht. Eine Lastschrift im „SOLL“ (= Forderung der Bank). Damit Sie jederzeit über alle Geldbewegungen (= Transaktionen) auf Ihrem Konto informiert sind, stellt Ihnen Ihr Geldinstitut eine tagesgenaue Abrechnung zur Verfügung – den Kontoauszug. Ihr Kontoauszug beinhaltet neben den Buchungen von Eingängen und Belastungen weitere wichtige Informationen. Einige dieser Begriffe finden Sie in der nächsten Aufgabe. Sie können sich den Kontoauszug auf dem Postweg (kostenpflichtig) zusenden lassen, beim Selbstbedienungsterminal (SB-Terminal) ausdrucken oder online (Online-Banking) einsehen. 204 Unterschriftenprobe bzw. Kontovertrag unterschreiben Legitimation des Antragstellers Ausfüllen des Antragsformulars 205 MARIA MUSTERMANN IBAN AT11 0000 3333 4444 Bank 1 2 3 4 5 Valid thru 17 Gültig bis 65 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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