zielsicher, Angewandte Wirtschaftslehre, Bau, Schulbuch

Betriebliche Aufzeichnungen – Vorschriften 43 Aufzeichnungen müssen zu jeder Zeit nachvollziehbar und beweisbar sein. Belege sind dazu die Grundlage. Sie machen die Buchführung glaubhaft, beweisbar und nachvollziehbar. Dies gilt auch für die private Steuererklärung! Die Zahlen aus den Belegen werden in die entspre- chenden Bücher, Kassabuch, Bankbuch, Wareneingangsbuch, Lohnkonto, Kunden- und Lie- ferantenkonto und das Anlageverzeichnis eingetragen. Alle Belege und Aufzeichnungen müssen sieben Jahre aufbewahrt werden, gerechnet vom letzten Tag der Eintragung. Notieren Sie Belege aus dem privaten Alltag oder aus Ihrem Lehrbetrieb. Kassazettel, Warenausgabeschein, Garantieschein, Materialausgabeschein Rechnung, Stundenzettel, Lieferschein usw. Um Belege den verschiedenen Büchern zuordnen zu können, werden sie entsprechend bezeichnet und klassifiziert. Die Einteilung erfolgt in Kassabelege (K), Bankbelege (B), Eingangsrechnungen (ER), Aus- gangsrechnungen (AR) und sonstige Belege (S). Sie werden mit einer laufenden Nummer versehen, die sich auch in den jeweiligen Büchern wiederfindet. Ein Unternehmen ohne Buchführung kann es also nicht geben. Jedoch gibt es viele, deren Buchführung mangelhaft ist. Auf längere Sicht gefährden diese Unternehmen ihren Erfolg. Die Buchführung umfasst immer: Die Dokumentation aller Ausgaben bildet die Basis für die Planung des folgenden Geschäfts- jahres, die Kostenrechnung und die Kalkulation. Aufgaben der Buchführung: Mosaik Finden Sie ein Palindrom. Ein Palindrom ist ein Wort, das von vorn und hinten gelesen dasselbe ergibt. z. B.: Rentner 666 Anfangsbestand Unternehmenserfolg Endbestand laufende Geschäftsfälle Kostenrechnung / Kalkulationn Erfolgsermittlung Vermögensfeststellung Beweismittel Ermittlung der Steuern rar, Otto, Reittier 225 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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