zielsicher, Angewandte Wirtschaftslehre, Bau, Schulbuch

Unternehmensorganisation 42 Ist für den Gewerbeschein der Nachweis besonderer Voraussetzungen notwendig, die von der Inhaberin oder dem Inhaber jedoch nicht erbracht werden können, muss ein gewerberecht­ licher Geschäftsführer (versicherungspflichtig und muss mindestens die Hälfte der wöchent­ lichen Normalarbeitszeit beschäftigt sein) eingestellt werden. Einzelunternehmer werden zur Einkommenssteuer veranlagt. Nennen Sie je zwei Vor- und Nachteile, wenn ein Unternehmen als Einzelunternehmen ge­ gründet wird. Vorteile: Gewinn wird nicht geteilt, rasche Entscheidungen, rasche Gründung Nachteil: unbeschränkte Haftung mit Privatvermögen, Risiko wird alleine getragen Personengesellschaften * Haftung: • persönlich: mit gesamtem Betriebs- und Privatvermögen • unbeschränkt für den gesamten Schuldenbetrag des Unternehmens • solidarisch: jede bzw. jeder haftet für den vollen Betrag. 645 mindestens zwei Gesellschafterinnen oder Gesellschafter Firmenwortlaut: Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz OG Haftung*: persönlich, unbeschränkt, solidarisch Vertretung: durch Gesellschafterin oder Gesellschafter, abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich Offene Gesellschaft (OG) Kommanditgesellschaft (KG) mindestens ein Komplementär (Vollhafter) und ein Kommanditist (Teilhafter) Firmenwortlaut: Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz KG Haftung*: Komplementär: persönlich, unbeschränkt, solidarisch; Kommanditist nur bis zur im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme Vertretung: durch Komplementär, abwei- chende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich; Kommanditist hat nur Kontroll- recht kein Mindestkapital erforderlich zur Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag notwendig, der aber auch mündlich geschlossen werden kann (formfrei) Eintragung im Firmenbuch gewerberechtlicher Gesellschafter: entweder vollhaftende Gesellschafterin bzw. vollhaften- der Gesellschafter oder im vollversicherten Angestelltenverhältnis Steuern: Gesellschaft ist nicht steuerpflichtig, die Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter unterliegen aber der Einkommenssteuerpflicht 217 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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