zielsicher, Angewandte Wirtschaftslehre, Bau, Schulbuch

Gewerbeordnung 41 Um überhaupt ein Gewerbe anmelden zu dürfen, müssen außerdem noch allgemeine persön­ liche Voraussetzungen erfüllt werden: • österreichische Staatsbürgerschaft oder EWR/EU-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel • Eigenberechtigung (vollendetes 18. Lebensjahr) • keine Ausschließungsgründe (Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilungen, Nichteröff- nung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens) Kreuzen Sie an, ob die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung eines Gewerbes gege­ ben sind und begründen Sie Ihre Entscheidung. unbescholtener 17-jähriger österreichischer Schüler: ●  ja    ●  nein 30-jähriger unbescholtener portugiesischer Staatsbürger ●  ja    ●  nein Für ein Gewerbe sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen: • Zeugnisse (Fachschulzeugnisse, Meister- bzw. Befähigungszeugnis) • andere Nachweise laut Befähigungsnachweis-Verordnung • Feststellung der individuellen Befähigung • Unternehmerprüfung (nicht immer möglich) Einteilung der Gewerbe in • freie Gewerbe (z. B. Handelsgewerbe, Grafiker, Datenverarbeitung usw.) • Teilgewerbe (z. B. Änderungsschneiderei, Fahrradtechnik, Nagelstudio usw.) • reglementiertes Gewerbe (z. B. Handwerksberufe) • Zuverlässigkeitsgewerbe (reglementiertes Gewerbe mit Zuverlässigkeitsprüfung, z. B. Baumeister, Brunnenmeister, chemische Laboratorien, Sicherheitsgewerbe usw.) Anmeldung Die Anmeldung erfolgt bei der Gewerbebehörde (je nach Betriebsstandort Bezirkshaupt­ mannschaft, Magistrat oder magistratisches Bezirksamt). Die Gewerbeausübung kann sofort nach Anmeldung erfolgen. Eine Ausnahme bildet dabei allerdings das Zuverlässigkeitsgewer- be. Hier muss der Bescheid der Gewerbebehörde abgewartet werden. Mosaik Akrostichon Finden Sie für jeden Buchstaben des Wortes Gewerbe eine gewerbliche Tätigkeit. G Gärtner R Rauchfangkehrerin E Elektrotechnikerin B Baumeister W Wagner E Emailleur E Elektriker 632 ✗ Begründung: nicht eigenberechtigt ✗ Begründung: erfüllt alle Voraussetzungen 213 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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