zielsicher, Angewandte Wirtschaftslehre, Bau, Schulbuch

Das Unternehmen E Übungen Firmenbuch Das Firmenbuch ist öffentlich und kann auch online gegen Gebühr abgefragt werden. Eingetragen werden neben den Grunddaten eines Unternehmens, wie z. B. Firmennamen, Geschäftsführer, Adresse, auch Prokuristen oder Gesellschafter. Kleinunternehmen, die die Rechnungslegungspflicht nicht erreichen, sind nicht verpflichtet, sich im Firmenbuch eintragen zu lassen. Die Rechnungsle- gungspflicht liegt bei einem Jahresumsatz von mehr als 1.000.000 € oder mehr als 700.000 € in zwei aufeinanderfolgen- den Geschäftsjahren. Abhängig vom Standort des Unternehmens muss der Antrag auf Eintragung im Firmenbuch schriftlich beim Landesgericht erfolgen, in dessen Sprengel sich der Sitz (Ort der Niederlas- sung) des Unternehmens befindet. Welches Gericht ist für Ihren Standort zuständig? Anmeldung Die Anmeldung des Gewerbes erfolgt bei der zuständigen Gewerbebehörde – der Bezirks­ hauptmannschaft oder dem Magistrat . Wenn alle notwendigen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind, ist die Gewerbeanmeldung sofort rechtswirksam. Die Aufnahme in das zentrale Gewerberegister erfolgt innerhalb von drei Monaten. Recherchieren Sie, welche Unterlagen für die Gewerbeanmeldung (Neugründung) als Einzel­ unternehmen auf jeden Fall notwendig sind (z. B. auf www.help.gv.at ). • Geburtsurkunde • Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass • evtl. Aufenthaltsberechtigung • Meldebestätigung • Befähigungsnachweise • Neugründung: Bestätigung (WKO) nach dem NeuFöG • Firmenbuchauszug (nur bei Gesellschaften) Die Gewerbeanmeldung kann gemeinsam mit der Meldung der Betriebsaufnahme bei Finanzamt und Sozialversicherung online erfolgen, wenn es sich um ein Einzelunternehmen handelt. Innerhalb eines Monats muss dem zuständigen Finanzamt (Wohnsitz bei Einzelunternehmen) gemeldet werden, dass die Firmentätigkeit aufgenommen wurde. Erfolgt diese Meldung gemeinsam mit der Gewerbeanmeldung, kann die Anzeige beim Wohnsitzfinanzamt entfallen. Dasselbe gilt für die Anmeldung bei der Sozialversicherungs­ anstalt der gewerblichen Wirtschaft. 622 623 Sprengel örtlicher Zuständigkeitsbereich einer Behörde Prokurist Eine Person, die eine umfas- sende kaufmännische Voll- macht für ein Unternehmen ausübt 210 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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