Sprachräume 2, Deutsch für die AHS-Oberstufe, Schulbuch

165 Augenblickskomposita bieten die Möglichkeit, auf neue Sachverhalte oder Dinge unmittelbar mit neuen Ausdrücken reagieren zu können. Allerdings können diese neuen Kombinationen auch zum Zweck der Verharmlosung, Verschleierung und sprachlichen Beeinflussung gebildet und verwendet werden. Funktionsverbgefüge sind feste Verbindungen zwischen Nomen und Verb und können stilistisch gebraucht werden, um eine Aussage hervorzuheben. Ihre Verwendung sollte allerdings nicht übertrieben werden. Unsere Sprache ist kein neutrales Mittel des Ausdrucks. Sie bestimmt den Umgang der Menschen untereinander, kann auch verletzen, ausgrenzen, Macht ausüben. In diesem Fall handelt es sich um diskriminierende Sprache , der gegenüber wir, auch in unserem eigenen Sprachgebrauch, sensibel und kritisch sein müssen. Diskriminierende Sprache Sprache ist ein wichtiges Mittel im Umgang der Menschen miteinander. In der Sprache tauschen wir Gedanken, Informationen und Emotionen aus. Sprache vermittelt aber auch unsere Einstellungen gegenüber anderen. Wenn wir jemanden durch unsere Wortwahl herabsetzen, abwerten, verletzen oder beleidigen, dann ist das Diskriminierung durch die Sprache. Textkompetenz Sprachreflexion Diskriminierende Sprüche erkennen und mit Gründen zurückweisen Ordnen Sie den diskriminierenden Sprüchen den entsprechenden Artikel der EMRK zu, um aufzuzeigen, welches Menschenrecht durch den „Stammtischsager“ verletzt wird. Stammtischsprüche a) „A Schwoaza kummt man net in mei Lokal eini!“ b) „Wenn de Kieberer nur diafatan, wia’s wollen, donn warat glei a Ruah!“ c) „Host leicht was zum Verbergn, weilst gegen Überwachungskameras in euerm Haus bist?“ d) „So vü Moslems auf an Haufn – de führn sicher wos im Schild!“ e) „Weiter Schul gehen zahlt sie füa de jo net aus, de heiraten jo eh alle fruah!“ f) „Hängts eam auf, der hot’s vadient!“ g) „Unterm Führer woa net olles schlecht!“ h) „De ghean olle zruckgschickt mit ihre eingwickltn Weiba!“ Artikel 3: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Artikel 8: Alle Menschen haben das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Artikel 10: Alle Menschen haben das Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und u. a. notwendig sind zum Schutz der Rechte anderer. Artikel 11: Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Artikel 2, 1 Zusatz: Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Artikel 2, 4 Zusatz: Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen. Artikel 4, 4 Zusatz: Kollektivausweisungen ausländischer Personen sind nicht zulässig. Artikel 1, 13 Zusatz: Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt werden. Besuchen Sie die Webseite des European Training and Research Centre Graz, berichten Sie über dessen Aktivitäten und analysieren Sie weitere der 24 vom ETC gesammelten „Stammtischsprüche“ und deren Missachtung der Menschenrechte (http://www.etc-graz.at/typo3/index.php?id=1062#c2338) . 13.7 a b Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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