Sprachräume 1, Deutsch für die AHS-Oberstufe, Schulbuch

59 Mediale Diskussionen um den Jugendschutz in vielen Formen Sieht eine Redaktion, dass ein Thema besonderes Interesse hervorruft, werden die Berichte oft durch Kommentare ergänzt. Fakten und Beispiele werden präsentiert, Stellungnahmen eingeholt, Experten befragt. All das kann wiederum oft intensive Leserbrief- oder Postingreaktionen auslösen. Hier ein Beispiel zum Thema „Jugendschutz“ aus der „Kleinen Zeitung“ (alle Texte in Originalschreibung). DER BERICHT KOMMENTAR EINES REDAKTEURS DER „KLEINEN ZEITUNG“ Brisantes neues Gesetz: Durchfeiern ab 16 Jahren Unbegrenztes Ausgehen ab 16 Jahren soll künˆig bundesweit erlaubt sein. Seit Jahren wird über die Vereinheitlichung der Län- dergesetze zum Jugendschutz diskutiert. Nun soll der Durchbruch gelingen. […] Im Vorfeld hat der Wirt- scha®sminister einen geheimen Entwurf verschickt, der jedeMenge Sprengsto¡ enthält. Denn die Schutz- grenzen sollen teils deutlich gelockert werden. Die Zeitschranken für nächtliches Ausgehen sollen zum Teil ausgedehnt werden und ab 16 Jahren völlig fal- len. Jugendliche bis 14 Jahre sollen bis 22 Uhr ausge- hen dürfen, bisher war dies etwa in der Steiermark nur bis 21 Uhr erlaubt. Unter 16-Jährige dürfen künf- tig bis Mitternacht feiern – diese Grenze lag bisher in einigen Ländern bei 23 Uhr. Ab 16 Jahren soll gene- rell das „Durchfeiern“ erlaubt sein. Ähnlich die Situation beim Alkoholkonsum: Er soll bis 16 Jahre generell verboten sein; und bis 18 Jahre sollen scharfe Getränke tabu sein. […] 2 4 6 8 2 4 6 8 10 12 14 10 12 14 16 16 18 20 22 24 26 28 Ernst Sittinger: Denkzettel In der Steiermark sind die Jugendlichen trinkfester als in Kärnten. Das ist amtlich. Denn im steirischen Jugendschutzgesetz beginnt die Grenze für verbotene „harte“ Getränke bei 14 Prozent Alkohol, im Kärnt- ner Gesetz schon bei zwölf Prozent. Das ist nur eines von vielen grotesken Beispielen rund umdie neun verschiedenen Landesgesetze zum Jugendschutz in Österreich. Niemand kann jungen Bürgern erklären, warum sie im steirischenHartberg schon um 23 Uhr zu Hause sein müssen, im wenig entfernten burgenländischen Oberwart aber erst um ein Uhr früh. Diese Machtherrlichkeit der Gesetzge- bung durch die Länder richtet in diesem Bereich be- sonderen Schaden an. Denn die jungen Menschen lernen, dass Gesetze vermeintlich sinnfreie Anord- nungen sind. Und dass man sie problemlos umgehen kann, indem man halt im Nachbarort fröhlich wei- terfeiert. […] Man kann nur ho¡en, dass es endlich gelingt, solchen Unsinn zu beenden. 2 4 6 8 10 12 14 16 18 Mediale Bildung Textkompetenz Schriftliche Kompetenz Bisher geltende Bestimmungen – Beispiele Darf ein 13-jähriger Bub um fünf Uhr früh an ei- ner Bushaltestelle warten? Das kommt darauf an. In Wien, Niederösterreich und dem Burgenland darf er, in Kärnten ist es ihmverboten. Dort dürfen Kinder zwischen 22 Uhr und sechs Uhr nicht in der Ö¡entlichkeit sein. Auch am Abend kommt es darauf an, wo man fei- ert. Eine 15-Jährige darf in Salzburg bis 23 Uhr fortgehen, in Vorarlberg bis Mitternacht, im Bur- genland bis ein Uhr früh. Eine 17-Jährige muss in Kärnten bis Mitternacht zu Hause sein, außer der nächste Tag ist ein Feiertag, dann ist Ausgehen bis zwei Uhr erlaubt. Besonders grotesk sind die unterschiedlichen Re- geln beim Alkoholkonsum. Jugendliche von 16 bis 18 Jahren sollen nicht übermäßig Alkohol konsumieren. Dieser Grundsatz ist aber in jedem Land anders formuliert: Bei Steirern umfasst das Verbot „Getränke über 14 Volumsprozent Alko- hol“, bei Kärntnern sind schon Getränke mit mehr als 12 Volumsprozent Alkohol verboten. O¡enbar vertragen die Steirer mehr. In Oberösterreich verbietet man Jugendlichen „übermäßigen Alkoholkonsum“ sowie Alkohol auf „pulver-, pastenförmigen oder anderen Trä- gersto¡en“. In Salzburg darf Alkohol von Jugend- lichen nur insoweit konsumiert werden, als da- durch nicht „o¡enkundig ein Rauschzustand hervorgerufen oder verstärkt wird“. Quelle: www.kleinezeitung.at/oesterreich/4246142/AusgehLimit-fuer-16Jaehrige-soll-fallen Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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