die Medien gelangen) sorgen in der Öffentlichkeit vor allem dann für Aufsehen, wenn Unzulänglichkeiten aufgedeckt werden. Allerdings kann der Rechnungshof Fehler und Missstände nur aufdecken – die notwendigen Maßnahmen müssen von den zuständigen Organen und Unternehmen selbst getroffen werden. Die Volksanwaltschaft Aus der Ära Kreisky (1977) stammt die nach dem schwedischen Vorbild des „Ombudsmannes“ geschaffene Volksanwaltschaft. Sie setzt sich aus drei vom Nationalrat auf sechs Jahre gewählten „Volksanwältinnen“ und „Volksanwälten“ zusammen – und zwar je einer Vertreterin oder einem Vertreter der drei stärksten Parteien. Diese können einmal wiedergewählt werden und sind in ihrer Amtsausübung unabsetzbar und unabhängig. Die Volksanwaltschaft ist ein Organ der gesetzgebenden Gewalt zur Überprüfung von Missständen in der Verwaltung und damit auch zum Schutz der Bürgerin und des Bürgers vor der „Obrigkeit“: Q Artikel 148a. (1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von den Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. (…) (2) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Missstände (…) von Amts wegen zu prüfen. (Bundes-Verfassungsgesetz. Online auf: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer= 10000138, 12. 12. 2018) Als Missstand gilt auch unfreundliches Verhalten von Beamtinnen und Beamten. Alle derartigen Beschwerden müssen von der Volksanwaltschaft geprüft werden. Bei dieser Arbeit muss sie von allen staatlichen Organen unterstützt werden: Ihr gegenüber besteht keine Amtsverschwiegenheit, sondern Pflicht zur Auskunftserteilung und Akteneinsicht. Die Volksanwaltschaft kann mit ihren Prüfberichten jedoch auch nur Missstände aufdecken und Empfehlungen aussprechen, aber keine Anordnungen treffen. Die betroffene Verwaltungsstelle ist aber verpflichtet, dieser Empfehlung entweder nachzukommen oder zu begründen, warum sie es nicht tut. Die Inanspruchnahme dieses Kontrollorgans hat im Laufe der Jahre deutlich zugenommen: Im Jahr 1990 wurden etwa 5 700 Beschwerden an die Volksanwaltschaft gerichtet, 2016 waren es schon 18 492. Der Oberste Gerichtshof (OGH) Der OGH ist die höchste Instanz in Straf- und Zivilrechtssachen. Er kann jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen angerufen werden. In der Strafgerichtsbarkeit hängt dies von der Schwere des Delikts ab (z. B. bei Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile eines Schöffen- oder Geschworenengerichts), in der Zivilgerichtsbarkeit von der Höhe des Streitwerts. Der OGH ist auch oberstes Dienst- und Disziplinargericht für Richterinnen und Richter. Volksanwälte Achitz, Amon, Rosenkranz. Foto, 2019. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) Der EuGH mit seinem Sitz in Luxemburg fällt Entscheidungen bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Das betrifft: ––Streitfälle zwischen Mitgliedstaaten oder EU-Organen; ––Streitigkeiten zwischen Gemeinschaftsorganen und Individuen; –– „Vorabentscheidungen“: Wenn nationale Gerichte bei der Auslegung von Gemeinschaftsrecht Zweifel haben, können sie diese Rechtsfragen dem EuGH zur Entscheidung vorlegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Dieser Gerichtshof mit Sitz in Straßburg überwacht die Einhaltung der von der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Grund- und Freiheitsrechte. Er behandelt dabei Beschwerden von: –– Staaten gegen andere Mitgliedstaaten; ––Einzelpersonen oder Organisationen gegen Mitgliedstaaten. Der Europäische Rechnungshof (EuRH) Er ist – ähnlich wie der Rechnungshof in Österreich – für die Gebarungskontrolle auf EU-Ebene zuständig. Der EuRH überprüft alle Organe der EU sowie alle EU-Beihilfen an die Mitgliedstaaten: Immerhin betrug das EUBudget für den Zeitraum zwischen 2007 und 2013 eine Billion Euro. Fragen und Arbeitsaufträge 1. Schildere Fälle für die Volksanwaltschaft, die dir aus dem Fernsehen oder aus der persönlichen Umgebung bekannt sind. 2. Fasse die verschiedenen Kontrollorgane von Gesetzgebung und Verwaltung auf nationaler und auf EU-Ebene zusammen. Politische und rechtliche Systeme 55 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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