Zeitbilder 8, Schülerbuch

Staatliche Rechtsordnung Ö entliches Recht Privatrecht = Zivilrecht Arbeitsrecht Sonderprivatrecht (z. B. Unternehmensrecht) Verfassungsrecht Besonderes Verwaltungsrecht (z. B. Gewerbe- u. Schulrecht, Straßenverkehrsordnung u. v. a.) Verfahrensrecht (z. B. Straf- und Zivilprozessrecht) Strafrecht Steuerrecht Sachenrecht (z. B. Eigentumsrechte) Schuldrecht Erbrecht Familienrecht Was ein moderner Rechtsstaat regelt In einen modernen Rechtsstaat ist das gesamte öffentliche und private Leben bestimmten (Rechts-)Normen unterworfen. Das öffentliche Recht bestimmt sowohl die Grundordnung des Staates als auch das Zusammenleben der Menschen innerhalb dieser staatlichen Gemeinschaft. Einerseits muss sich das Individuum dem Gemeinwohl unterordnen und hat gewisse Pflichten zu erfüllen (z. B. Steuerzahlungen), andererseits muss der Staat die Würde und Freiheit der oder des Einzelnen achten und schützen. Wo der Staat nicht seine Hoheitsrechte ausübt, kommt das Privatrecht zur Anwendung – es begleitet uns von der Geburt bis zum Tod. Dazu zählen alle Rechtsgeschäfte: z. B. private (Kauf-)Verträge, Fragen des Schadenersatzes und des Eigentums, Adoption, Ehe, Scheidung, Erbangelegenheiten u. v. m. Sie alle sind genauestens geregelt. Die Recht sprechende Gewalt ist ausschließlich Bundessache und liegt bei den Gerichten. Ihre hauptverantwortlichen Organe sind weisungsfreie Richterinnen und Richter, die für ihre Tätigkeit von der Bundesverfassung besonders geschützt werden: Sie sind unabhängig, unabsetzbar und unversetzbar. In bestimmten Fällen sind daneben auch Vertreterinnen und Vertreter aus dem Volk an der Rechtsprechung beteiligt: Schöffinnen und Schöffen sowie Geschworene in den Strafgerichten, als Beisitzer tätige Laienrichterinnen und Laienrichter z. B. im Handels- und Arbeitsgericht. Die Gerichte haben im Wesentlichen drei Aufgaben: –– Entscheidungsfindung bei zivilrechtlichen Streitigkeiten; –– Lösung „nichtstreitiger“ Angelegenheiten (z. B. in Bereichen des Familien- und Erbrechts); –– Ahndung strafrechtlicher Tatbestände. Während sich im anglo-amerikanischen Raum die Recht- sprechung an bereits gefällten Urteilssprüchen der Gerichte orientiert (= Case Law), folgt die österreichische Justiz der römisch-rechtlichen Tradition – jeder Sachverhalt wird nach dem schriftlich festgelegten Recht beurteilt: Q § 12 ABGB Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urteile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnt werden. (ABGB. Online auf: https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/12, 29. 4. 2019) Die Strafgerichtsbarkeit Die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Schutz von Person und Eigentum waren das vorrangige Ziel im „Ordnungsstaat“ des 19. Jh. Heute ist dies eine von vielen Aufgaben des Staates. Nach wie vor wichtiges Instrument dieser Ordnungs- und Schutzfunktion aber ist die Strafgerichtsbarkeit. Nach juristischer Auffassung sollen Strafen ––die Allgemeinheit vor Straftaten abschrecken (= Generalprävention); –– die Täterin oder den Täter vor einem Rückfall bewahren (= Spezialprävention); ––die Wiedereingliederung der Täterin oder des Täters in die Gesellschaft ermöglichen (= Resozialisierung). Das Jugendgerichtsgesetz Kinder und Jugendliche unter vierzehn Jahren gelten nach österreichischem Recht als „strafunmündig“. Begehen sie Straftaten, kommen keine Strafen, sondern Erziehungsmaßnahmen zur Anwendung. Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr unterliegen dem Jugendgerichtsgesetz. Auch „junge Erwachsene“ zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr dürfen mit einer milderen Behandlung vor dem Strafgericht rechnen. Der Leitgedanke des Jugendstrafrechts ist Besserung und Erziehung durch andere Mittel als Strafe. Das Jugendstrafrecht sieht dafür u.a. folgende Möglichkeiten vor: –– Straflosigkeit bei (leichten) Vergehen für Jugendliche unter 16 Jahren. ––Die so genannte Diversion, das bedeutet die Einstellung des Strafverfahrens aufgrund von a) Zahlung eines Geldbetrages (ohne Eintragung ins Strafregister), b) Erbringung gemeinnütziger Leistungen (z. B. Arbeit im Altenheim), c) „Außergerichtlichem Tatausgleich“ (ATA): Wenn eine verdächtige Person eine Tat eingesteht und das Opfer eine Schadensgutmachung akzeptiert, kann die Staatsanwaltschaft (oder das Gericht) auf eine Strafverfolgung verzichten. Dieser Tatausgleich kann bei allen Straftaten angewendet werden, wenn die damit verbundene Strafandrohung im Erwachsenenstrafrecht eine zehnjährige Freiheitsstrafe nicht übersteigt. 10. Die Gerichtsbarkeit 52 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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