Zeitbilder 7/8, Schülerbuch

Die Aufgaben der staatlichen Verwaltung Jede Staatstätigkeit, die nicht zur Gesetzgebung oder zur Gerichtsbarkeit zählt, fällt in den Bereich der Verwaltung. An der Spitze der Bundesverwaltung stehen Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Bundesregierung sowie Bundesministerinnen und Bundesminister. In den Ländern sind es die Landeshauptleute mit ihren Landesregierungen. Diesen obersten Verwaltungsorganen sind, hierarchisch geordnet, zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstellt. Kamen im Jahr 1870 auf 1000 Einwohnerinnen und Einwohner vier „Öffentlich Bedienstete“, so waren es 2012 gut viermal so viele. Allerdings übernimmt heute der Staat wesentlich mehr Aufgaben. Seine Aufgaben sind u.a.: ––Die Finanzverwaltung zur (teilweisen) Deckung der Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden. ––Die Sicherung und Überwachung durch die Polizei (z. B. Sicherheits-, Kriminal-, Bau-, Gewerbepolizei). –– Die Wirtschaftsaufsicht (z. B. Bankenaufsicht). ––Das Arbeitsmarktservice (AMS) zur Vermittlung von Arbeitskräften auf offene Stellen. ––Die Sozialverwaltung: Dazu zählen die Sozialversicherungen (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) und die durch das 2019 beschlossene Bundesgesetz über die „Grundsätze der Sozialhilfe“ geregelte Sozialhilfe. ––Die Vorsorgeverwaltung: Darunter versteht man die Schaffung und die Erhaltung aller notwendigen öffentlichen Einrichtungen (z. B. Müllabfuhr, Elektrizitätswerke, Schulen, Museen). ––Eine gewinnorientierte Wirtschaftsverwaltung durch staatliche Unternehmungen. In den letzten Jahrzehnten hat der Staat einige seiner „Aufgaben“ aufgegeben und dem freien Markt überlassen. Die zwei Rechtsformen der Verwaltung ––Die Hoheitsverwaltung (= die Behörde): Von ihr spricht man dann, wenn die Beamtinnen und Beamten staatliche „Befehls- und Zwangsgewalt“ ausüben – beim Erlassen von Verordnungen und Bescheiden (z. B. Vorschreibung von Steuern, Verhängung von Strafen, Erteilung einer Baugenehmigung) oder bei der direkten „Abwehr von Gefahr“ (Festnahme, Fahrzeugabschleppung etc.). –– Die Privatwirtschaftsverwaltung: Das ist jener Bereich, in dem der Staat selbst als Wirtschaftsunternehmen tätig ist. Hier handeln Bund, Länder oder Gemeinden ohne Staatsgewalt, also privatrechtlich – wie jeder andere private Rechtsträger in Österreich (Einzelpersonen, Gesellschaften etc.), z.B. beim Kauf oder Verkauf eines Gebäudes, beim Straßenbau, bei der Führung von Wirtschaftsunternehmen (wie z.B. der Bundesbahnen). Das Prinzip der Selbstverwaltung Bestimmte öffentliche Körperschaften unseres Staates sind mit dem Recht zur Selbstentscheidung und Selbstverantwortung ausgestattet. Sie leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Staatsverwaltung. Im Bereich der sozialen Verwaltung sind das die Sozialversicherungsträger, in der beruflichen Selbstverwaltung die „Kammern“, in der kulturellen Selbstverwaltung die Universitäten sowie die Hochschülerschaft. Die Gemeinde – Beispiel der Selbstverwaltung Einen wesentlichen Beitrag zur Selbstverwaltung leisten auch die ca. 2 100 österreichischen Gemeinden (= kommunale Selbstverwaltung): Q Artikel 116 (1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. (Bundes-Verfassungsgesetz. Online auf: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR 40045821, 13. 12. 2017) Meist größere (Orts-)Gemeinden dürfen die Bezeichnung „Markt“ oder „Stadt“ führen. Eine rechtliche Sonderstellung haben die „Städte mit eigenem Statut“: Dazu zählen alle Landeshauptstädte (außer Bregenz) sowie die Städte Rust, Wiener Neustadt, Krems, Waidhofen/Ybbs, Wels, Steyr und Villach. Sie haben nicht nur die Aufgaben einer Gemeinde, sondern auch die einer Bezirksverwaltung (d.h., die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist gleichzeitig Bezirkshauptfrau/Bezirkshauptmann, der Magistrat auch Bezirksverwaltungsbehörde). Eine Sonderstellung nimmt die Bundeshauptstadt Wien ein: Sie ist zugleich Bundesland und Statutarstadt, d. h., die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist zugleich Landeshauptfrau/Landeshauptmann, der Gemeinderat auch Landtag, der Stadtsenat auch Landesregierung. Der „Wirkungsbereich“ der Gemeinden Die Gemeinden verfügen über einen „eigenen Wirkungsbereich“ für alle Angelegenheiten, „die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse“ der Gemeinde liegen. Dazu zählen u.a.: ––Die Wirtschaftsfreiheit: Jede Gemeinde führt eigene Unternehmen (z.B. Müllabfuhr, Kindergarten). –– Die „Haushaltsführung“: Die Gemeinden müssen ihr Budget selbstständig abwickeln und können zu seiner Finanzierung auch eigene Abgaben (z.B. die Grund-, Gewerbe-, Vergnügungssteuer) einheben. ––Hoheitliche Tätigkeiten: Das sind die behördlichen Aufgaben der Gemeinde für Sicherheit, Gesundheit und die örtliche Raumplanung (Erstellen von Flächenwidmungsplänen, Erteilung von Baugenehmigungen). Die Gemeinden haben aber auch einen „übertragenen Wirkungsbereich“: Darunter versteht man alle Verwaltungsgeschäfte, welche die Gemeinden im Auftrag von Bund und Ländern als unterste, weisungsgebundene Instanz ausüben (z. B. das Meldewesen, die Durchführung der Wahlen). 6. Verwaltung, Selbstverwaltung und Zivilgesellschaft 198 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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