Zeitbilder 7/8, Schülerbuch

eine weitere Kategorie von grundsätzlichen und übergreifenden Rechten. Dazu zählen etwa ein Recht auf eine gesunde Umwelt, auf sauberes Wasser und reine Luft, ein „Recht auf Kommunikation“ oder ein „Recht auf Frieden“. Kritisch wird auf Folgendes hinge- wiesen: L Zwischen dem moralisch und politisch Wünschbaren auf der einen und völkerrechtlich akzeptierten Normen auf der anderen Seite müsse genau unterschieden werden, wenn man nicht riskieren will, die Autorität des Rechts und des gesamten Rechtssystems zu untergraben und somit auch den bindenden Charakter bereits existierender Normen einem Verlust an Stärke auszusetzen. (Opitz, Menschenrechte und internationaler Menschenrechtsschutz, 2002, S. 143) Stärken „Verantwortlichkeiten“ die Menschenrechte? Artikel 29 (Abs. 1 und 2) der AEMR hält fest: Q 1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist. 2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. (Artikel 29 Abs. 1 und 2. Online auf: http:// www.ohchr.org/EN/UDHR/Documents/ UDHR_Translations/ger.pdf, 24. 7. 2017) Manche Expertinnen und Experten meinen, dass die Pflichten in der Öffentlichkeit gegenüber den Rechten nicht angemessen ins Bewusstsein gerückt werden. Daher haben sie im Jahr 1997 eine universale „Erklärung der menschlichen Verantwortlichkeiten“ ausgearbeitet. Die Präambel des Vorschlags lautet: Q Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und der gleichen unveräußerlichen Rechte die Grundlage für Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt ist und Pflichten oder Verantwortlichkeiten („responsibilities“) einschließt, (…) deshalb verkündet die Generalversammlung der Vereinten Nationen diese Allgemeine Erklärung der Menschenpflichten. (Erklärung der Menschenpflichten. Online auf: http://www.humanistische-aktion.de/mpflicht. htm, 24. 7. 2017) Fragen und Arbeitsaufträge 1. „[Für manche Menschen wird dadurch deutlich,] dass Menschenrechte und Menschenpflichten sich für die Gesellschaft nicht gegenseitig begrenzen, sondern fruchtbar ergänzen.“ (Küng, Handbuch Weltethos, 2012, S. 25) Andere befürchten eine Interpretation, „die die Rechte den Pflichten unterordnet bzw. ihre Gewährung (!) von der Erfüllung der Pflichten abhängig macht“ (Fritzsche, Menschenrechte, 2004, S. 44). Diskutiert die einzelnen Sichtweisen in der Klasse. 2. In der Präambel der AEMR von 1948 wird gefordert, „durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern“. Erörtere ausgehend von dieser Forderung, ob sich daraus ein Menschenrecht auf „Menschenrechtsbildung“ ableiten lässt. Stelle die einzelnen Auffassungen dar und nimm dazu Stellung. 3. Wähle eine der Konventionen aus: Menschenrechtserklärung: http:// www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf EU-Grundrechte-Charta: http://www. europarl.europa.eu/charter/pdf/ text_de.pdf Kinderrechte-Konvention: https:// www.unicef.de/blob/9364/a1bbed70474053cc61d1c64d-4f82d604/ d0006-kinderkonvention-pdf-data.pdf. Ermittle die aktuelle Situation zu dieser Konvention in bestimmten Staaten oder Regionen, z. B Stand der Ratifizierung(en), Verletzungen von in der Konvention garantierten Rechten, öffentliche Diskussionen über die Konvention usw. Thomas Schultz-Jagow, Der chinesische Künstler Ai Weiwei als Unterstützer der Kampagne „Write for Rights“ von Amnesty International. Foto, 2015. Ai Wei Wei zeigt ein Werk des malaysischen Künstlers Zunar, der wegen seiner politischen Haltung wiederholt verfolgt und verhaftet worden war. Amnesty setzte sich wiederholt für Zunar ein. Die Menschenrechte und ihre Entwicklung 159 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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