Zeitbilder 5/6, Schulbuch

2. Die Babenberger Otto der Große schlug in der Schlacht auf dem Lech- feld (955) bei Augsburg die Ungarn vernichtend. Dieser Sieg bedeutete eine große Wende für die Entwicklung unserer Heimat: An der Donau wurde zum Schutz eine Grenzmark errichtet. Leopold I. aus dem Geschlecht der Babenberger wurde im Jahre 976 mit der Mark an der Donau belehnt. Im selben Jahr wurde Kärnten als eige- nes Herzogtum von Bayern getrennt. In einer Urkunde König Ottos III. fand der Name „Öster- reich“ 996 erstmals Erwähnung: Q [...] dass wir den würdigen Bitten unseres gelieb- ten Vetters Heinrich, des Herzogs von Bayern, zu- stimmend, gewisse Besitzungen unseres Rechtes in der Gegend, die im Volke Ostarrichi heißt, in der Mark und Grafschaft des Grafen Heinrich, des Sohnes des Mark- grafen Luitpold, in dem Orte, der Niwanhova genannt wird, in den Schoß der Freisinger Kirche, zum eigenen und ewigen Gebrauch gewährt und durch unsere kai- serliche Macht fest übergeben haben, und zwar mit die- sem Hofe und dreißig in der nächsten Umgebung lie- genden Königshuben mit bebautem und unbebautem Lande, Wiesen, Weiden, Wäldern, Gebäuden und Was- serläufen, Jagden, Bienenweiden, Fischwässern, Müh- len, beweglichen und unbeweglichen Gütern, Wegen und unwegsamem Land, Ausgaben und Einkünften, erforschtem und unerforschtem Gebiet und mit allem rechtlichen und gesetzlichen Zubehör dieser Huben. (Frass, Österreichisches Quellenbuch 1, 1956, S. 44) Fasse den Inhalt dieses Ausschnittes der Urkunde stich- wortartig zusammen. Erörtere, welche Gründe den König veranlasst haben könnten, dem Stift Freising diesen Land- besitz zu schenken. Rekonstruiere anhand der Angaben der Urkunde, wie dieser Teil Österreichs damals aussah und wovon die Menschen lebten. Ein Markgraf hatte das Recht, Krieger selbstständig ein- zuberufen, sowie richterliche Befugnisse. Ebenso durfte er Befestigungen (Burgen) anlegen. Der Kaiser konnte aber Bischöfen und hohen Adeligen das Recht der Im- munität gewähren. Das bedeutete, dass sie im Verteidi- gungsfall dem Markgrafen keine Truppen stellen muss- ten. Auch konnten sie vomGericht des Markgrafen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sie unterstanden nämlich nur dem Kaiser, sie waren „rechtsunmittelbar“. Der Kaiser allein entschied, wen er nach dem Tod des Amtsträgers zum neuen Markgrafen ernannte. Dass die Kaiser dieses Amt den Babenbergern übertrugen, wur- de für die Geschichte Österreichs entscheidend.  „vocabulo ôstarrîchi“ – Ausschnitt aus der Urkunde Ottos III. aus dem Jahre 996.)  Leopold III. Markgraf von Österreich. (Darstellung aus dem Babenber- ger-Stammbaum, Stift Klosterneuburg bei Wien, 1489–1492) Beschreibe die Bildinhalte, recherchiere und analysiere die mögliche Absicht der Auftraggeber. Markgraf Leopold I. übernahm ein schmales Gebiet, das entlang der Donau von der Enns bis zur Traisen reichte. Er verlegte wahrscheinlich seine Residenz von Pöchlarn nach Melk. Es gelang ihm schließlich, seinen Bereich bis zum Wiener Wald auszudehnen. Die folgenden Markgrafen Adalbert, Ernst und Leo- pold II. dehnten die Grenzen der Mark trotz mancher Rückschläge im Kampf gegen die Ungarn bis zur Tha- ya, March und Leitha aus. Leopold III. baut das Land aus Markgraf Leopold III. heiratete die Schwester Kaiser Heinrichs V. Dies erhöhte seinen gesellschaftlichen Rang. Er vergrößerte seinen Landbesitz systematisch, indem er verfallene Lehen einzog, Gebiete kaufte und erbte. In Klosterneuburg baute er eine Residenz. Zum ersten Mal wurde sein Land in den Urkunden mit dem Namen „Austria“ benannt. Privilegium minus – Österreich wird Herzogtum Im Zuge der Auseinandersetzung zwischen Staufern und Welfen wurde Österreich von Kaiser Friedrich I. zum Herzogtum erhoben (1156). Er belehnte damit den Babenberger Heinrich II. Die „Privilegium minus“ ge- nannten Bestimmungen sicherten dem Herzog von Ös- terreich eine Sonderstellung zu: Q [...] verwandelten wir [...] die Mark Österreich in ein Herzogtum und übergaben dieses Herzogtum mit allen Rechten unserem vorgenannten Oheim Hein- rich und seiner erhabenen Gemahlin als Lehen und be- 254 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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