Zeitbilder 5, Schulbuch

Das Leben der Durchschnittsrömerin, der Freigelasse- nen oder Sklavin war vor allem durch die Arbeit be- stimmt. Als Händlerin, Weberin, Büglerin oder Stricke- rin, als Schauspielerin, Friseuse, Krankenschwester oder Amme verdiente sie einen kärglichen Lohn. Auch die Frauen der Gutsverwalter auf dem Lande hatten um- fangreiche Aufgaben, aber immer war Sparen oberste Pflicht. Die Lebensmittel durften nicht verderben, der Herd musste ebenso sauber geputzt sein wie alle Zim- mer. Keller, Küche und Sklavinnen und Sklaven mussten genauestens kontrolliert werden. Die Ehe – ein ziviler Vertrag, den man(n) lösen kann Die Erziehung der Mädchen aus „gutemHause“ war auf die Ehe ausgerichtet. Sie erreichten mit zwölf, Burschen mit vierzehn Jahren das heiratsfähige Alter. Die Mehr- heit der jungen Leute war wahrscheinlich schon sehr früh verheiratet. Der allgewaltige Vater hatte für seine Tochter einen Ehemann ausgesucht, mit ihm über die Mitgift verhandelt und ein Verlöbnis geschlossen. Die Römer kannten drei Formen der Eheschließung: Patri- zier heirateten meist in sehr feierlicher Form unter Anwe- senheit von zehn Zeugen und hoher Priester. Bei der „Kaufehe“ verkaufte der Brautvater seine Tochter symbo- lisch an den Bräutigam. Das war die häufigste Art der Hochzeit. Ohne Zeremonie in das Haus des Mannes zu ziehen, führte zur dritten Form der Eheschließung „nach Gewohnheit“: Wenn die Frau ein Jahr lang mit demMann zusammenlebte, ohne länger als drei Tage fortzubleiben, dann hatte sie sich in seine rechtsgültige Ehegewalt bege- ben. Bis zur Zeit des Augustus galt die Ehe als Privatsache. Doch die Kinder- und Ehescheu der Römer sowie das Ab- weichen von den alten Sitten veranlassten den ersten rö- mischen Kaiser zu einschneidenden Ehegesetzen: Alle Männer (zwischen 25 und 60) und Frauen (zwischen 20 und 50) wurden zur Ehe verpflichtet und mussten zumin- dest ein Kind haben. Verwitwete oder Geschiedene mus- sten wieder heiraten, sofern sie nicht mindestens drei Kinder hatten. Unverheiratete büßten ihr Erbrecht gänz- lich, Kinderlose zur Hälfte ein. Dagegen lockerte sich das Scheidungsrecht: In früheren Zeiten konnte selbst der Ehemann nur aus triftigen Gründen (z. B. Ehebruch, Abtreibung oder Weingenuss) seine Ehefrau verstoßen, nun reichte allein der unbegründete Wunsch nach einer Scheidung. Es war auch der Frau erlaubt, ihren Mann zu verlassen. Für ihren Unterhalt bekam sie auch die Mitgift zurück. Die Scheidung selbst war gesetzlich nicht gere- gelt, man löste einfach den gemeinsamen Wohnsitz auf. Fragen und Arbeitsaufträge 1. Beschreibe die Mitglieder der römischen Gesellschaft und ihre jeweiligen Rechte und Pflichten. Achte dabei vor allem auf die soziale Stellung, auf Alter und Geschlecht. Untersuche, wer nicht Teil der römischen Gesellschaft war.  Das Esszimmer des römischen Hauses, das „Triklinium“, verdankt seinen Namen der typischen Einrichtung, den drei Betten. Jedes Bett bot – an den Seiten des mit Speisen bedeckten Tisches – Platz für drei Gäste. Das Triklinium war eher ein Raum, in dem der vermögende Hausherr seine Freunde und Klienten empfing, als ein Familienraum. (Römisches Fresko, 1. Jh. n. Chr., 68 x 66 cm, Fundort Pompeji, Museo Nazionale Archeologico, Neapel) Untersuche, wie die Frau- en in diesen von Männern geschriebenen Texten dargestellt werden, und nimm dazu Stellung. Was wird der römischen Frau als positives, was als negatives Merkmal von ihren Zeitgenossen zuge- schrieben? Vergleiche diese Quellen mit der Frauentugend des Perik- les (vgl. S. 27 f.). Erläute- re, welche Eigenschaften und Verhaltensweisen heute von Frauen erwar- tet und mit welchen Vorur- teilen sie (noch immer) belastet werden. Erörtere, ob es solche Vorurteile auch in eurer Klassenge- meinschaft gibt. Die antike Welt – Griechenland und Rom 57 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

RkJQdWJsaXNoZXIy ODE3MDE=