Zeitbilder 5/6, Arbeitsheft
Demokratie und Recht 2 2.2 Schuldemokratie heute | Österreich – Gegenwart „Schuldemokratie“? Du und deine Klassenkolleginnen und Klassenkollegen seid vielleicht etwas ratlos, was ihr mit dem Begriff anfangen sollt. Viele denken nämlich bei „Demokratie“ vor allem an politische Einrichtungen und Entscheidungen. In einer demokratischen Gesellschaft sollen die Menschen aber nicht nur die Politik, sondern auch ihren Alltag, ihr persönliches Umfeld gestalten und mitbestimmen können. In Österreich wurde 1974 das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) beschlossen, das eine demokratische Mitbestim- mung auch in der Schule ermöglichen sollte. Im Paragraf 64 dieses Gesetzes ist die Bildung des „Schulgemein- schaftsausschusses“ (SGA) vorgeschrieben. Dieser wird von den Schulpartnern gebildet – den Schülerinnen und Schülern, den Lehrerinnen und Lehrern sowie den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Im SGA sollen alle we- sentlichen schulischen Angelegenheiten demokratisch beschlossen werden. M1 Im §64 des SchUG ist verankert, dass in allen Poly- technischen Schulen, Sonderschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen „zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ein Schulgemein- schaftsausschuss“ (SGA) zu bilden ist. Dem SGA kommen folgende Befugnisse zu: (2) 1. die Entscheidung über a) mehrtägige Schulveranstaltungen, b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schul- bezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1), c) die Durchführung (einschließlich der Terminfestle- gung) von Elternsprechtagen (…), d) die Hausordnung (…), e) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlun- gen (…), f) die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen (…), g) die Durchführung von Veranstaltungen der Schul- bahnberatung, h) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege, i) Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (…), j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestim- mungen (…), k) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (…), l) schulautonome Schulzeitregelungen (…), m) die schulautonome Festlegung von Reihungskri- terien (…), n) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederver- wendung von Schulbüchern (…), o) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen; 2. die Beratung (…) über a) wichtige Fragen des Unterrichtes, b) wichtige Fragen der Erziehung, c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (…), d) die Wahl von Unterrichtsmitteln, e) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln, f) Baumaßnahmen im Bereich der Schule. (3) Dem SGA gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungs- berechtigten an. (…) (4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonfe- renz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate ei- nes jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. (…) Die Schulkonferenz kann be- schließen, dass die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. (…) (5) Die Vertreter der Schüler im SGA sind der Schul- sprecher und seine zwei Stellvertreter (…). Die drei Stellvertreter werden (…) gewählt (…). (6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der be- treffenden Schule (…) aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate (…) zu wählen. (…) Besteht für die Schule ein Elternverein (…), so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden (…) (7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertre- ters der Klassensprecher) und der Erziehungsberech- tigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich ver- einigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. (…) (8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsaus- schuss einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mit- glieder des SGA unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer (…) Angele- genheit verlangt (...) Jedes Schuljahr haben min- destens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden (…) (9) Den Vorsitz im SGA führt der Schulleiter. (10) Jedem Mitglied der im SGA vertretenen Grup- pen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. (…) Der Schulleiter hat keine beschlie- ßende Stimme. (§64 SchUG Schulgemeinschaftsausschuss, online auf: www.jusline.at/64_Schulgemeinschaftsausschuß_SchUG.html (5. 9. 2014); Kürz. u. Vereinf. d. A.) 18 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des V rlags öbv
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