Zeitbilder Politische Bildung 2-4, Arbeitsheft
43 Arbeitsauftrag 4: Erzähle eine Geschichte zu diesem Bild und nimm Stellung dazu. Arbeitsauftrag 5: Lies den Text. Kläre in der Gruppe dir unbekannte Begriffe und markiere die Schlüsselwörter. Worum geht es in diesem Text? Fasse die zentrale Aussage in ein bis zwei Sätzen zusammen. Diskutiert in der Klasse, welche Veränderungen die Umsetzung dieses Artikels 24 mit sich bringen würde. Sind diese Vorgaben in eurer Schule bereits umgesetzt? Wenn ja, wie? 2006 verabschiedete die UNO Generalversammlung in New York die Konvention (= Übereinkommen) über die Rechte von behinderten Menschen. Artikel 24 sagt aus: „Behinderte und nichtbehinderte Menschen haben demnach ein Recht darauf, gemeinsam zu lernen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen haben das Recht auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu einer ortsnahen Regelschule. Die mit dem Recht auf Bildung verbundenen Ziele sind durch die UN- Konvention ebenfalls präzisiert worden, etwa dass Bildung die Achtung vor der menschlichen Vielfalt stärken soll. Außerdem konkretisiert die Konvention die staatlichen Verpflichtungen, indem sie darlegt, wie das Bildungswesen in Bezug auf die Bereiche Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Angemessenheit und Adaptierbarkeit weiter ausgestaltet werden soll. Die Konvention etabliert in diesem Zuge auch die staat- liche Verpflichtung, schrittweise ein „inklusives Bildungssystem“ (inclusive education system) aufzubau- en und zu unterhalten, weil sie davon ausgeht, dass das Recht auf Bildung nur in einem inklusiven Sys- tem gewährleistet werden kann.“ (http://www.bpb.de/apuz/32709/behinderung-und-menschenrechte-die-un-konvention-ueber-die-rech- te-von-menschen-mit-behinderungen?p=all) Arbeitsauftrag 6: Erarbeitet Argumente für und gegen gemeinsames Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne körperlicher und/oder geistiger Beeinträchtigung. Ordnet sie für euch nach der Wichtigkeit. Vergleicht eure Argumente in der Klasse und diskutiert zur Frage „Inklusives Lernen – Chance oder Risiko?“. Bestimmt eine Moderatorin oder einen Moderator und eine Person, die das Protokoll verfasst. Beachtet die Diskussionsregeln. Nur zu Prüfzwecken – E gen tum des Verlags öbv
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