Treffpunkt Deutsch 4, Schulbuch

Trennungsschmerz – Getrennt- und zusammenschreiben Schreiben Nachdenken über Sprache Auf der ersten Doppelseite des Kapitels hast du schon erfahren, dass manch- mal die Liebe erst durch die Tren- nung so richtig deutlich wird (Dörsing: „Liebesgedicht“). Doch nicht nur Menschen müssen sich trennen, sondern manchmal auch Wörter. Zum Beispiel hat man früher spazieren gehen zusammengeschrieben. Hier wiederholst du, wann man welche Wortverbindungen zusammen- schreibt. Zur Erinnerung: Bilde mit den folgenden Verbindungen je einen Beispielsatz. Schreibe die Verben dort, wo das möglich ist, zusammen. Beachte, dass auch Partizipien (Mittelwörter) zusammengeschrieben werden. Beispiel: Er hat seinen früheren Freund einfach links liegengelassen. a) sitzen bleiben (in der Schule): b) sitzen bleiben (auf dem Stuhl): c) stehen lassen (etwas irgendwo): d) stehen lassen (jemanden): Nenne weitere Verbindungen von einem Verb mit bleiben oder lassen , die sowohl getrennt als auch zusammengeschrieben werden können. Arbeite in deinem Heft. Merke: Für Verbindungen mit dem Grundwort Verb (Zeitwort) gilt: • Verb + Verb: Der Regelfall ist die Getrenntschreibung, z. B.: tanzen lernen, spazieren gehen. Zusammenschreibung ist möglich bei kennen lernen sowie Verbverbindungen mit lassen und bleiben als zweitem Bestandteil, wenn die Verbindung eine übertragene Bedeutung hat, z. B.: ( etwas ) liegen lassen – ( jemanden links ) liegenlassen (= nicht beachten ). • Adjektiv + Verb: Der Regelfall ist die Getrenntschreibung, z. B.: laut schreien, gut essen. Sowohl Getrennt- als auch Zusammenschreibung ist möglich, wenn ein einfaches Adjek- tiv (Eigenschaftswort) eine Eigenschaft als Ergebnis der Handlung bezeichnet, z. B.: warm machen/warmmachen . Wortverbindungen aus Adjektiv und Verb müssen zusammenge- schrieben werden, wenn sie eine übertragene Bedeutung haben, z. B.: sich kranklachen (salopp für besonders stark lachen ); festnageln (= jemanden zu etwas verpflichten ). 1 O AH S. 67f. Ü1–5 Getrennt-/ Zusammen- schreiben 2 N 100 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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