global 6. Geographie und Wirtschaftskunde, Schulbuch
9 Raumbegriff und Strukturierung Europas diskutieren 1 Fassen Sie die wesentlichen Aussagen der Rede (s. Ein- gangszitat) des britischen Premierministers Sir Winston Churchill zusammen und erläutern Sie, wo dieses Euro- pa der Gründungsväter Ihrer Meinung nach heute steht. 2 Analysieren Sie das Zitat von Paul Lacroix und erläutern Sie die Problematik der Europäischen Integration. 3 Beurteilen Sie die wesentlichen Veränderungen durch den Vertrag von Lissabon. { { } 1951 Unterzeichnung des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) 1957 Die sechs EGKS-Mitgliedstaaten (D, F, I, B, NL, L) gründen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM). 1967 Verschmelzung der EGKS, EWG und EURATOM zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) 1973 Beitritt von Großbritannien, Irland und Dänemark 1979 Inkrafttreten des Europäischen Währungssystems (EWS); erste Direktwahlen zum Europäischen Parlament (EP) 1981 Beitritt Griechenlands 1986 Beitritt Spaniens und Portugals; Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte (1. Reform der Römischen Verträge) 1990 Beitritt der Ex-DDR durch die deutsche Wiedervereinigung 1992 Unterzeichnung des Vertrags von Maastricht über die Europäische Union (EU); Grundstein für die Europäische Wirtschafts- und Wäh- rungsunion, gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Zusammenarbeit bei Innerem und Justiz (2. Reform); Namensänderung in EU 1993 Binnenmarkt (4 Freiheiten) 1995 Beitritt von Österreich, Schweden und Finnland 1999 Einführung des EURO als Buchgeld 2001 Unterzeichnung des Vertrags von Nizza (4. Reform) 2002 EU-Gipfel in Kopenhagen schließt Beitrittsverhandlungen mit zehn Ländern ab; Einführung des EURO-Bargelds 2003 Zehn neue Mitglieder unterzeichnen die Beitrittsverträge von Athen. 2004 Beitritt von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta, Zypern 2007 Beitritt von Rumänien und Bulgarien 2009 Vertrag von Lissabon tritt in Kraft 2013 Beitritt von Kroatien M3 Wichtige Etappen im Europäischen Integrationsprozess Der Vertrag von Lissabon Der Lissabon-Vertrag erweitert die Gesetzgebungskompe- tenz des Europäischen Parlaments, das nunmehr bei fast allen EU-Gesetzen mitbestimmt und über deren Inkrafttre- ten entscheidet. In mehr als 40 zusätzlichen Bereichen kommt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zur An- wendung, dazu gehören beispielsweise die Landwirt- schaftspolitik, Energiepolitik, Zuwanderungsfragen und die europäische Regionalförderung. Auch im Haushalt der EU wird es keine einzige Budget-Linie mehr geben, der das Parlament nicht zugestimmt hat. Mehr Macht bedeu- tet auch mehr Verantwortung. Als einzige EU-Institution, die aus direkten Wahlen hervorgeht, wird das Parlament in die Lage versetzt, dafür zu sorgen, dass die EU im Sinne der Bürger handelt und ihnen gegenüber demokratisch verantwortlich ist. EU-Gesetzgeber: Mit dem Vertrag wird das Europäische Parlament, dessen Kompetenzen in den letzten zwei Jahr- zehnten bereits enorm gewachsen sind, endgültig zum in jeder Hinsicht mit dem Ministerrat gleichberechtigten Gesetzgeber. Das sogenannte Mitentscheidungsverfahren wird zum regulären Gesetzgebungsverfahren. Parlamentarischer Einfluss: In mehreren Politikbereichen wird der Einfluss des Europaparlaments deutlich zuneh- men. Dazu gehören die Justiz- und Innenpolitik sowie die Landwirtschaftspolitik, bei denen das Parlament bisher nur begrenzten gesetzgeberischen Einfluss hatte. Bei der Finanzierung der europäischen Politiken und Pro- gramme gilt zukünftig: Alle Haushaltsposten werden ge- meinsam von Rat und Parlament entschieden. Zahl der EU-Parlamentarier: Die Verteilung der Abgeord- neten auf die Mitgliedsstaaten wurde neu ausbalanciert und die Zahl der Abgeordneten erhöht sich leicht – von 736 Abgeordneten seit Juli 2009 (zuvor waren es 785) auf vorübergehend 754. (http://www.europarl.at/de/aktuell-presse/meldungen/ schwerpnktthemen/der_neue_eu_vertrag.html, abgerufen am 2. 4. 2016) M4 Vertrag von Lissabon Arbeitsheft S. 4, 5 ,6 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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