global 6. Geographie und Wirtschaftskunde, Schulbuch

87 Wettbewerbspolitik und Regionalpolitik bewerten Europa 2020 Neue Wachstumsstrategie der EU-27 mit zehnjährigem Zeithorizont Die Europa 2020 Strategie ist das auf zehn Jahre angeleg- te Wachstumskonzept der Europäischen Union und wurde beim Europäischen Rat vom 17. Juni 2010 beschlossen. Ziel ist es insbesondere, die Schwächen des europäischen Wachstumsmodells zu beseitigen. In diesem Sinne wur- den die Prioritäten der Strategie auf intelligentes, nach- haltiges und integratives Wachstum festgelegt. Um diese Orientierung quantitativ zu festigen, wurden für die EU-27 insgesamt fünf Kernziele in den Bereichen Be- schäftigung, F&E, Umwelt, Bildung und Armutsbekämp- fung definiert. Die Mitgliedstaaten waren in weiterer Folge aufgefordert, diese EU-Kernziele durch selbst bestimmte nationale Ziel- werte in die eigene Wirtschaftspolitik zu integrieren. Auf europäischer Ebene wurden zudem sieben Leitinitiativen gestartet. Über diese Instrumente werden bestehende Arbeitsstränge auf die Prioritäten der Europa 2020 Strate- gie ausgerichtet. Um die zeitlichen Abläufe optimal an die übrigen Elemen- te der wirtschaftspolitischen Koordination in der EU anzu- passen, ist die Europa 2020 Strategie im Europäischen Semester verankert. (https://www.bmf.gv.at/wirtschaftspolitik/wirtschafts- waehrungspolitik-eu/europa-2020.html, abgerufen am 20.10. 2016) M2 Europa 2020 – Wachstumsstrategie der EU Die Währungsunion Mit 1. Jänner 1999 (Einführung der gemeinsamen Währung Euro als Buchgeld) ging die Kompetenz zur Durchführung einer gemeinsamen Geldpolitik auf die Europäische Zent- ralbank (EZB) bzw. das Europäische System der Zentral- banken (ESZB) über. Am 1. Jänner 2002 kam es zur Bar- geld-Einführung von Euro-Banknoten und Euro-Münzen. Aufgrund der Auswirkungen dieser einheitlichen Geldpoli- tik auf die nationalen Volkswirtschaften ist eine verstärkte Abstimmung der Wirtschaftspolitik notwendig. Ziele und Aufgaben der EZB Das ESZB besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Notenbanken. Die wichtigsten Gremi- en der EZB sind das Direktorium und der EZB-Rat. Der EZB-Rat setzt sich aus dem Direktorium (…) und den nationalen Notenbankgouverneuren zusammen. Das Di- rektorium führt die laufenden Geschäfte der EZB. (…) Die Ziele der Geldpolitik Das vorrangige, vertraglich festgelegte Ziel des ESZB ist (…) die Gewährleistung der Preisstabilität in der Euro- Region (die EZB definiert Preisstabilität als eine Inflations- rate von „unter, aber nahe 2%“ als mittelfristiges Ziel). Soweit es ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preissta- bilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der (…) über die EU festgelegten Ziele der Union beizutragen. Diese Ziele umfassen ua ein ausgewogenes Wirtschafts- wachstum, eine wettbewerbsfähige soziale Marktwirt- schaft, sozialen Fortschritt, technischen Fortschritt und ein hohes Maß an Umweltschutz sowie den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidari- tät zwischen den Mitgliedstaaten. Die Aufgaben der Zentralbank • die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und aus- zuführen • Devisengeschäfte durchzuführen • die Ausgabe von Euro-Banknoten und Euro-Münzen zu genehmigen (zur Ausgabe von Banknoten sind die EZB und die nationalen Zentralbanken berechtigt) • die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten • das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu gewährleisten (https://www.bmf.gv.at/wirtschaftspolitik/wirtschafts- waehrungspolitik-eu/waehrungsunion.html, abgerufen am 20.10. 2016) M3 Währungsunion 1 Nehmen Sie Stellung: Warum funktioniert die EU-Zu- sammenarbeit in so vielen Politikfeldern, nicht aber in der Flüchtlingsproblematik 2015/16? 2 Analysieren Sie mögliche Herausforderungen und Prob- leme des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung. 3 Nennen Sie Beispiele für Politikfelder, die sich über- schneiden, und erarbeiten Sie die Möglichkeiten, die sich daraus ergeben. } { { Arbeitsheft S. 40, 41 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verl gs öbv

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