sprachreif 4, Band für Lehrerinnen und Lehrer

56 Darf ich nun rein rechtlich gesehen Fotos von Kunstwerken ma- chen und diese auf diverse Plattformen hochladen? Laut dem Rechtsexperten, Herrn Schmidt-Gabain, stellt das Fotografieren meist keine Verletzung des Urheberrechts dar, da zum einen in vielen Fällen das Urheberrecht nicht mehr greife, sobald die Werke selbst mehr als 70 Jahre zuvor geschaffen worden seien, zum anderen im Großteil der Fälle von einer privaten Nutzung der Inhalte und Fotos auszugehen sei. Der Grund für die häu- figen Fotografieverbote läge meist in der Befürchtung, dass die etwas in die Jahre gekommenen Werke durch das ständige Ablichten Schaden nehmen könnten. Außerdem würden viele Museen aufgrund von Leihgaben in ihren Sammlung von den Verleihern dazu angehalten werden, für diese ein Verbot auszu- sprechen. Lediglich die kommerzielle Nutzung der fotografier- ten Inhalte stelle ein Problem dar, eine private Nutzung sei fast in keinem Fall riskant. Was heißt das nun in der Übersetzung? Solange man nur für sich und seine Freunde oder Familie Fotos macht und das Ablichten nicht aus Schutzgründen verboten ist, darf man fröhlich vor sich hin knipsen. HAUPTTEIL: Operator 1 (Zusammenfassung des Inputtextes) wird bearbeitet Rhetorische Frage Verwendung des Konjunktivs bei der Wiedergabe der Inhalte des Ausgangstextes Nun ist es also wohl kein Problem, wenn der eine oder andere begeisterte Museumsbesucher sich eine private Selfie-Samm- lung mit verschiedensten Kunstwerken schafft, solange er oder sie diese im privaten Kämmerlein aufbewahrt und nutzt. Aller- dings muss auch bei der privaten Verwendung darauf geachtet werden, ob die Urheberrechte geachtet werden, wenn die Bil- der auf diverse Plattformen hochgeladen werden. Dabei kann es allerdings meist nur dazu kommen, dass die Bilder wieder gelöscht werden müssen, wenn sie unrechtmäßig auf der Face- book-Seite oder auf dem Instagram-Account zu finden sind. Operator 2 (Zweck der Fotos und Probleme der Weiterverwen- dung) Vorsicht ist allerdings bei kommerziell genutzten Produkten geboten, also wenn Bilder nicht in Museen hängen, sondern für Firmen extra produziert wurden, diese unterliegen nämlich meist wesentlich strengeren Regelungen. Auch das Verwenden der Bilder für scheinbar „lustige“, ironische Darstellungen oder das Bearbeiten mit diversen Programmen könnte problema- tisch sein. Hier sollte sich jeder und jede einzelne seiner bzw. ihrer Verantwortung bewusst sein und sich rechtlich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. Außerdem sollte man peinlich genau darauf achten, ob auch keine anderen Menschen auf den gemachten Bildern zu sehen sind, denn in diesem Fall kann das Veröffentlichen durchaus zu rechtlichen Problemen führen. Daher gilt der Grundsatz: Priva- tes sollte privat bleiben. Aus den genannten Gründen kann man jedem Musemsbesu- cher und jeder Musemsbesucherin nur raten, das Fotografieren dort, wo es erlaubt ist, zu genießen, solange darauf geachtet wird, dass man im legalen Rahmen bleibt. Eine grundlegende Rücksichtnahme auf andere Museumbesu- cher wäre allerdings dringend anzuraten, denn nach wie vor soll es Menschen geben, die ihre Erinnerungen vornehmlich in ihrem Kopf speichern und daher nicht von einem Blitzlichtge- witter vom Genuss des zu sehenden Werkes abgelenkt werden wollen. Dies gilt auch für historische Kunstwerke außerhalb von Museen, die oft unter der „Originalität“ mancher Besucher und ihrer Vorstellung von „angebrachtem Verhalten“ leiden. 542 Wörter Schluss: Operator 3: Argumentation des eigenen Standpunktes Begründung der eigenen Meinung Appell für Leserin und Leser klar erkennbar, eigene Meinung schlüssig begründet Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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